Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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durchweg und ohne Beschränkung auf, ein Minimum oder Maximum fünfundzwan zig 
Procent des Nettopreises. 
3) Bei Zeitungsbestellungen auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr wird die 
Speditionsgebühr nach deren Betrag für ein Vierteljahr erheben und bei längeren Zeit- 
räumen jedes angefangene Vierteljahr für ein volles gerechnet. 
III. Bei Zeitungen aus und nach dem Vereinsausland wird die Vereins-Grenz- 
poststelle, bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlag= beziehungsweise A##. 
gabeort betrachtet. Als Nettopreis wird biebei der Einkaufspreis der betreffenden 
Grenzpoststelle angeseben. 
IV. Die Beschränkung der Speditionsgebuhr auf ein Minimum (oben Ziff. II. 13 
Lit. a und b) findet auf württembergische Zeitungen innerhalb des Landes 
sowie auf die unmittelbar aus dem — nicht zum Postverein gebörigen — Auslane 
nach Württemberg gelangenden orer von Württemberg unmittelbar dahin gehenden 
Zeitungen (von und nach der Schweiz) keine Anwendung. 
V. Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nichtpolitische zu betrachten sei, 
hat die Postverwaltung desjenigen Postgebiets zu entscheiden, in welchem der Verla 
ort gelegen ist. 
VI. Für die Versendung des württembergischen Regierungsblatts und der Strafer 
kenntnisse hiezu, sowie des württembergischen Staatsanzeigers an öffentliche Behörden und 
sonstige Abonnenten des Inlandes wird keine Speritionsgebühr erboben. Die in ein an 
deres Vereinsgebiet oder in das Ausland gebenden Eremplare der genannten Blätter sind 
von dem württembergischen Antheil an der Speditionsgebühr befreit. 
g. 43. 
Ruckerstattung von Abonnementsgeldern. 
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu er 
scheinen aufhört oder verboten wirr, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher- die 
Lieferung nicht erfolgt, neben ver entsprechenden Rate der Speditionogebühr der voraus 
bezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersape gebracht werden kann. zurück 
zuerstatten. 
gs 
S. 44. 
Nachsendung von Zeiltungen. 
1) Verlangt ein Abonnent vie Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern Or-,
	        
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