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S. 83.
Personengeld. O
1) Die Taxe für einen Platz beträgt in der Regel 20 kr. für jede Meile des mie
dem Postwagen zurückzulegenden Wegs.
Zeitweilige Umfahrten (z. B. wegen Sperrung der gewöhnlichen Straße) kommen
bei Berechnung der Tare nicht in Betracht.
2) Will der Reisende seine Reise über den Kurs binaus oder auf einem Seitenkurfe
fortsetzen, so kann das Personengeld, wenn das Durcheinschreiben nicht stattündet, nur bis
zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden. Der
Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Reiseschein erbalten und muß sich dort
wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden.
3) Für die Beförderung von Halteplätzen ab wird, sofern die vort zugebenden
Personen sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben
(oben §. 80, Ziff. II.), das Personengelo in der Regel nach Maßgabe der wirklichen
Entfernung bis zur nächsten Station oder, wenn die Reisenden schon vorber an einem
Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben.
Wollen Personen, welche an Halteplätzen zugegangen sind, mit derselben Post von der
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Schein für die weitere
Reise zu lösen.
4) Für Plätze, welche bei einer Poststelle zur Reise bis zu einem zwischen zwei
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenort) genommen werden (F. 80,
Ziff. III.), ist das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl zu entrichten.
5) Für die Fahrt in den Bei-Chaisen und den Nebenwagen ist in der Regel vieselbe
Tare, wie für die im Hauptwagen zu bezahlen.
8. 84.
Befoͤrderung von Kindern.
1) Kinder unter zwei Jahren, welche noch getragen werden, sind in der Begleitung
und auf dem Platze ihrer Angehörigen ven dem Personengelde befreit. Letztere haben
aber dafür zu sorgen, daß die Mitreisenden durch die Kinder nicht belästigt werden.
Will eine erwachsene Person mit mehr als einem Kinde unter zwei Jahren
reisen, so ist für je zwei Kinder das Personengeld für einen Platz zu entrichten.