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Beilage A.
Fideicommiß-Statut,
betreffend die Standesherrschaft Gutenzell.
Wir Maximilien August Graf zu Törring und Tengling, zu Jetten-
bach, Graf zu Gutenzell i. 2c., der Krone Bayern erblicher Reichsrath und Standes=
herr im Königreich Württemberg, Sr. Königlichen Majestät von Bayern Kämmerer, des
Königlichen Hausordens vom Heiligen Georg Capitular-Große thur, Ehrenritter ves
königl. bapr. Ludwigs-Ordens 2c., haben Uns entschlossen, zu verfügen und bestimmen, wie folgt-
I. "
§. 1. Das durch Erkenntniß des K. Württemb. Ober-Tribunals vom 5. April 1845
unter Bestätigung des von dem K. Wurttemb. Gerichtshof für den Donau-Kreis unterm
60. April 1838 gefällten Urtheils Uns zur ausschließlichen Succession zugesprochene
Stammgut Gutenzell, im Württemb. Oberamtsbezirk Biberach gelegen, wird, da Uns als
dem zur Zeit Letzten des Mannsstammes die freie Verfügung hierüber zusteht, hiemit von
Uns als Fideicommiß erklärt.
8. 2. Als Bestandtbeil dieses Fideicommisses wird von Uns erklärt die erwähnte
Herrschaft Gutenzell in dem Umfange, in welchem Wir sie dermalen mit sämmtlichen
Zugehörungen, Gebäuden, Aeckern, Wiesen, Fischerei, Jagd und sonstigen nutzbaren over
Ehrenrechten besitzen oder hinterlassen werden, sammt allen in den Wohn= oder Wirtb-=
schaftsgebäuden vorhandenen Mobilien, Gerätbschaften, Werkzeugen, Einrichtungen, Vieh
und Fahrniß, Schiff und Geschirr.
Indem Wir eine Aufzählung der Bestandtheile dieser Unserer Herrschaft in einer
Beschreibung nebst 8 Beilagen hier anfügen und Uns vorbehalten, eine Aufzeichnung des
insgesammt zum Fidveicommiß gehörigen mobilen Vermögens jeder Art anzuordnen — er-
klären Wir, daß auch hier nicht aufgeführte Bestandtbeile Gegenstand des von Uns ge-
bildeten Fideicommisses seyn sollen.
II.
Ueber die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Fideicommisse bestimmen Wir
sofort:
#. 1. Der Fideicommißbesitzer ist verpflichtet: