Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

176 
Beilage A. 
Fideicommiß-Statut, 
betreffend die Standesherrschaft Gutenzell. 
Wir Maximilien August Graf zu Törring und Tengling, zu Jetten- 
bach, Graf zu Gutenzell i. 2c., der Krone Bayern erblicher Reichsrath und Standes= 
herr im Königreich Württemberg, Sr. Königlichen Majestät von Bayern Kämmerer, des 
Königlichen Hausordens vom Heiligen Georg Capitular-Große thur, Ehrenritter ves 
königl. bapr. Ludwigs-Ordens 2c., haben Uns entschlossen, zu verfügen und bestimmen, wie folgt- 
I. " 
§. 1. Das durch Erkenntniß des K. Württemb. Ober-Tribunals vom 5. April 1845 
unter Bestätigung des von dem K. Wurttemb. Gerichtshof für den Donau-Kreis unterm 
60. April 1838 gefällten Urtheils Uns zur ausschließlichen Succession zugesprochene 
Stammgut Gutenzell, im Württemb. Oberamtsbezirk Biberach gelegen, wird, da Uns als 
dem zur Zeit Letzten des Mannsstammes die freie Verfügung hierüber zusteht, hiemit von 
Uns als Fideicommiß erklärt. 
8. 2. Als Bestandtbeil dieses Fideicommisses wird von Uns erklärt die erwähnte 
Herrschaft Gutenzell in dem Umfange, in welchem Wir sie dermalen mit sämmtlichen 
Zugehörungen, Gebäuden, Aeckern, Wiesen, Fischerei, Jagd und sonstigen nutzbaren over 
Ehrenrechten besitzen oder hinterlassen werden, sammt allen in den Wohn= oder Wirtb-= 
schaftsgebäuden vorhandenen Mobilien, Gerätbschaften, Werkzeugen, Einrichtungen, Vieh 
und Fahrniß, Schiff und Geschirr. 
Indem Wir eine Aufzählung der Bestandtheile dieser Unserer Herrschaft in einer 
Beschreibung nebst 8 Beilagen hier anfügen und Uns vorbehalten, eine Aufzeichnung des 
insgesammt zum Fidveicommiß gehörigen mobilen Vermögens jeder Art anzuordnen — er- 
klären Wir, daß auch hier nicht aufgeführte Bestandtbeile Gegenstand des von Uns ge- 
bildeten Fideicommisses seyn sollen. 
II. 
Ueber die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Fideicommisse bestimmen Wir 
sofort: 
#. 1. Der Fideicommißbesitzer ist verpflichtet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.