Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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während der Dauer der Einschreibung der Zins nur gegen Quittung bei der so 
eben genannten Casse oder bei den Cameralämtern oder Oberamtspflegen des Lan- 
des zu erheben. 
5) Das Anlehen ist von Seite des Gläubigers unaufkündbar. Die ordentliche Tilgung 
desselben erfolgt innerbalb 50 Jahren vom 1. Juli 1861 an gerechnet durch jähr- 
liche Verlosung. Außerordentliche Tilgungen werden vorbehalten. 
Die bei jeder Verlosung gezogenen Capitalien werden jedesmal öffentlich bekannt 
gemacht und drei Monate nach dieser Bekanntmachung bei der Staatsschuldenzah= 
lungskasse zurückbezahlt werden. · 
7) Mit der Annahme von Unterzeichnungen auf dieses Anlehen und mit der Vermitt- 
lung der Einzahlungen auf dasselbe sind 
sämmtliche Staats-Cameralämter 
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beauftragt. 
Die Unterzeichnung wird eröffnet 
am Mittwoch den 13. Februar 1861 
Vormittags neun Uhr 
und geschlossen 
am Samstag den 23. Februar 1861 
Abenods fünf Uhr. 
Bei der Unterzeichnung sind für je 100 fl. Nennwerth des gezeichneten Anlehens- 
betrags 10 fl. gegen von jenen Cassen auszustellende Interimsscheine baar zu 
erlegen. 
Die Betheiligung kann in beliebigen Beträgen, welche durch die Zahl 100 tbeilbar 
sind, erfolgen; weniger als 100 fl. dürfen nicht gezeichnet werden. 
10) Uebersteigen sämmtliche Zeichnungen die Summe von 3,571,400 fl. Nennwerth, so 
werden alle, sofern sie mehr als 300 fl. betragen, verhältnißmäßig auf eine durch 
100 theilbare Summe herabgesetzt, wovon den Betheiligten Nachricht ertheilt wer- 
den wird. 
11) Die weiteren Einzahlungen sind an diejenigen Cassen zu leisten, bei welchen die 
Unterzeichnung erfolgt ist, und zwar in der Zeit 
vom 1½8. März d. J. —:. 0 fl. 
vom ½8. Mai d. J. —: 8 fl. 
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— 
9 
je für 100 fl. Nennwerth.
	        
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