Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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b) Bekanntmachung, betreffend die nachträgliche Einlösung des älteren Staatspapiergeldes 
vom 1. August 1849. 
Nachdem die durch §. 2 der K. Verordnung vom 3. November 1858 (Reg.Blatt 
S. 253) gestellte Frist zu Einlösung des in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849 
und 10. Mai 1850 in Abschnitten von zwei-, zehn= und fünfunddreißig Gulden mit dem 
Datum vom 1. August 1849 ausgegebenen älteren Staatspapiergeldes längst abgelaufen, 
gleichwohl aber aus Billigkeitsrücksichten inzwischen die nachträgliche Umwechslung dieser 
Scheine fortgesetzt worden ist, wird mit gnädigster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 9. Oktober 1861 hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Staatshauptkasse ermächtigt worden ist, mit der Einlösung solcher etwa weiter zur Vorlage 
kommenden älteren Scheine noch bis zum 31. Dezember 1862 fortzufahren. 
Stuttgart den 31. Oktober 1861. Sigel. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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