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Art. 2.
Die Summe, für welche ein Exkapitulant, der als Stellvertreter zugelassen werden
will, einzustehen verbunden ist, wird 6
a) wenn verselbe der Klasse der Unterofffziere angehört, auf sechshundert
Gulden;
b) für alle übrige Erkapitulanten aber auf fünfbhundert Gulden festgesetzt.
Art. 3.
Die vermöge der Bestimmung unter Lit. b. des vorigen Artikels sich ergebenden.
Ueberschüsse werden, nach Abzug ver Verwaltungskosten, zu Prämien für würdige Unter-
offiziere verwendet. ·
Art. 4.
Wenn von dem Betrage der Einstandssumme die festgesetzte Kaution (Art. 76 des
Kriegsdienstgesezes vom 22. Mai 1843 und Zusatzgesetz vom 12. Jannar 1853) berich-
tigt ist, wird der Ueberrest der Regimentskasse des Einstehers zur angemessenen Verwen-
dung für denselben (als Hanogelv) beziehungsweise für Unteroffiziers-Prämien übergeben.
Art. 5.
In den Fällen des Art. 82 des Kriegsdienstgesetzes unterliegt der noch nicht aus-
bezahlte Theil der Hanvgelder derselben Behandlung wie die Einstandskaution selbst, je-
doch in dem Falle des zweiten Absatzes des gedachten Artikels nur insoweit verselbe
unter Hinzurechnung der Kaution zur Anschaffung eines andern Ersatzmannes nöthig ist.
Art. 6.
Denjenigen Landwehrmännern, welche durch den Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar
1855 zur Verfügung des Kriegsministeriums gestellt sind, ist unmittelbar, nachdem sie
ihrer Militärpflicht für das aktive Heer genügt haben, gestattet, ihre durch das angeführte
Gesetz ihnen auferlegte Dienstpflicht durch Stellung eines Ersatzmannes zu erfüllen, indem
sie an die Militärverwaltung ein Einstandsgeld von zweihundert Gulden ent-
richten.
Die Bestimmungen des Art. 70 des Kriegsvienstgesetzes werden hievurch nicht al-
geändert.