Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Art. 2. 
Die Summe, für welche ein Exkapitulant, der als Stellvertreter zugelassen werden 
will, einzustehen verbunden ist, wird 6 
a) wenn verselbe der Klasse der Unterofffziere angehört, auf sechshundert 
Gulden; 
b) für alle übrige Erkapitulanten aber auf fünfbhundert Gulden festgesetzt. 
Art. 3. 
Die vermöge der Bestimmung unter Lit. b. des vorigen Artikels sich ergebenden. 
Ueberschüsse werden, nach Abzug ver Verwaltungskosten, zu Prämien für würdige Unter- 
offiziere verwendet. · 
Art. 4. 
Wenn von dem Betrage der Einstandssumme die festgesetzte Kaution (Art. 76 des 
Kriegsdienstgesezes vom 22. Mai 1843 und Zusatzgesetz vom 12. Jannar 1853) berich- 
tigt ist, wird der Ueberrest der Regimentskasse des Einstehers zur angemessenen Verwen- 
dung für denselben (als Hanogelv) beziehungsweise für Unteroffiziers-Prämien übergeben. 
Art. 5. 
In den Fällen des Art. 82 des Kriegsdienstgesetzes unterliegt der noch nicht aus- 
bezahlte Theil der Hanvgelder derselben Behandlung wie die Einstandskaution selbst, je- 
doch in dem Falle des zweiten Absatzes des gedachten Artikels nur insoweit verselbe 
unter Hinzurechnung der Kaution zur Anschaffung eines andern Ersatzmannes nöthig ist. 
Art. 6. 
Denjenigen Landwehrmännern, welche durch den Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 
1855 zur Verfügung des Kriegsministeriums gestellt sind, ist unmittelbar, nachdem sie 
ihrer Militärpflicht für das aktive Heer genügt haben, gestattet, ihre durch das angeführte 
Gesetz ihnen auferlegte Dienstpflicht durch Stellung eines Ersatzmannes zu erfüllen, indem 
sie an die Militärverwaltung ein Einstandsgeld von zweihundert Gulden ent- 
richten. 
Die Bestimmungen des Art. 70 des Kriegsvienstgesetzes werden hievurch nicht al- 
geändert.
	        
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