Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

—  210  —

Bei  Ernennung  der  Räthe  dieses  Gerichtshofes  findet  eine  Mitwirkun
desselben,  insbesondere  durch  Anstellung  eines  sogenannten  Skrutiniums  und  durh
Prüfung  vor  einer  Kommission  des  Kollegiums,  nicht  ferner  statt.
lie  diesen  Anordnungen  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1867.

.  s.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6551.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Sondershausen  wegen  der  Anlage
einer  Eisenbahn  von  Nordhausen  nach  Erfurt.  Vom  21.  Dezember  1866.

S.ne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von
Schwarzburg  ·  Sondershausen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Verkehrsbeziehungen
wischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  durch  Herstellung  einer  dieselben  verbindenden
  Eisenbahn  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden

Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
ordan,

Marsschsthun  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  August  Wilhelm
Heise;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren  Landrath  Eduard  Ferdinand  Bernhard  Maempel,
welche  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-  Sondershausensche
Regierung  vrpflichen  sich  wechselseitig  eine  Eisenbahn  von  Nordhausen  über  ee
ausen