Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 34. 
Huͤlfeleisuung in Brandfaͤllen, von welchen kein Krongebaͤude beruͤhrt wird. 
Die zunächst und hauptsichlich für die Krongebäude bestimmten Lösch= und Flüchtungs- 
geräthe können auch anderen, insbesondere öffentlichen, und vor allem den hofkammerlichen 
Gebäuden zur Hülfe dienen, wenn und so lange nicht ein oder mehrere Krongebäude selbst 
gleichzeitig ihren Gebrauch in Anspruch nehmen. 
Von der Bau= und Gartendirektion werden in der Regel zu jedem Brande in der 
Resioenzstadt die Fahrspritze des alten Schlosses over diejenige des Marstalls, nach Um- 
ständen auch beide, sammt ihrer Bedienungs-Mannschaft abgeschickt, während die Fahr- 
spritze des Schloßbaus und die dazu gehörigen Personen unter allen Umständen für den 
eigenen Dienst bereit und vorbehalten bleiben (§§. 24 und 25). Es baben sich daber auch 
in solchen Fällen sämmtliche Spritzenmannschaften immer ohne Säumen einzustellen. 
Auf Verlangen der zuständigen Bebörden ist ferner besonders öffentlichen Kassen und 
Kanzleien noch weitere thunliche Hülfe im Löschen und Flüchten zu gewähren. Die Wagen 
des Marstalls sind bei jedem beventenderen Brand zu Stuttgart vorerst wenigstens im 
Hofe in Bereitschaft zu setzen, im Falle ihres wirklichen Gebrauchs aber auf die oben 
(§. 29) vorgezeichnete Weise zu behandeln. 
S. 35. 
Verhalten nach einem Brande. 
Nach Löschung des Feuers ist die Brandstätte noch die erforderliche Zeit zu bewa- 
chen; das Abräumen bat mit gehöriger Vorsicht und unter der nöthigen Aufsicht zu ge- 
scheben, auch sind während desselben einige Feuerspritzen mit binreichendem Wasser auf 
dem Platze zu behalten. 
Die geflüchteten Gegenstände dürfen von den Rettungsplätzen nicht früher entfernt 
werden, als bis von den das Flüchtungsgeschäft leitenden Beamten und beziehungsweise 
den Offizieren der Feuerwehr Befebl dazu ertheilt ist; worauf die Abgabe, Wegschaffung 
und Wiederunterbringung dieser Gegenstände in guter Ordnung zu erfolgen bat. 
Die gebrauchten Löschwerkzeuge und Flüchtungsgeräthe müssen nach dem Brande ge- 
sammelt, untersucht und, nachdem sie gehörig abgetrocknet und gereinigt sind, wieder auf. 
bewahrt, beschädigte ausgebessert, feblende neu angeschafft werden.
	        
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