Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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für eine Hebammenschülerin, auf die ganze Dauer des Lehrkurses (8. 15 des 
Statuts) 
wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen wird . . 00fl. 
wenn sie auf eigene Rechnung eintrittt.. 880f fl. 
bei einer Ausländren 12020fl. 
für eine Wöchnerin 
wenn sie gegen einen ermäßigten Kostenansatz aufgenommen wird (F. 7 des 
Statuts), täglit .. . . Dreißig Kreuzer, 
wenn sie vollständigen Ersab zu leislen hat 6. 8 des Statuts), 
täglig GEin Gurlden dreißig Kreuzer. 
Stuttgart den 19. December 1863. 
Geßler. 
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