Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Buͤrgergesellschaft in Stuttgart. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 13. d. M. 
der Bürgergesellschaft in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statuten das Recht der 
juristischen Persönlichkeit gnävigst verlieben haben, so wird vieses hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Juli 1864. Linden. 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfsügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden im Königreich Sachsen. 
Da nach einer Mittheilung des K. Sächsischen Finanz-Ministeriums die seither im 
Königreich Sachsen bestandene Beschränkung, wonach vereinsländische Handelsreisende, 
welche für mehr als kein Handels= oder Fabrikhaus Aufträge ausführen, der Steuer- 
befreiung nicht theilhaftig waren, beseitigt worden ist, so baben die nach der diesseitigen 
Verfügung vom 26. Februar 1864 (Reg. Blatt S. 3 ) betreffend den Gewerbebetrieb der 
Handelsreisenden, auszustellenden Gewerbe-Legiti okarten für Handelsreisende, welche 
für mehrere Geschäftshäuser Aufträge besorgen (Ziffer 5, lit. c.) nunmehr auch für das 
Königreich Sachsen Gültigkeit und findet demnach die im zweiten Absatz der Ziffer 5 jener 
Verfügung bezeichnete Beschränkung nur noch für die Reisen im Königreich Preußen statt; 
wonach sich die Bezirksämter bei Ausstellung der gedachten Legitimationskarten zu achten 
haben. 
Stuttgart den 18. Juli 1864. 
Linden. Sigel.
	        
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