Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Sprache prüfen zu lassen. Eine Prüfung über den Singunterricht kann mit der Lehrprobe 
verbunden werden. 
8. 4. 
Den Candidaten der Reallehrerprüfung wird gestattet, dieselbe in zwei der Zeit 
nach getrennten Abtheilungen zu erstehen, von denen die erste auf den deutschen 
Aufsatz und Vortrag, die französische Sprache, Mathematik und Physik, das Zeichnen und, 
wenn der Candidat sich dazu bereit erklärt, auch auf die Naturgeschichte, die zweite auf 
die übrigen Fächer sich erstreckt. 
Dem zweiten Theil der Prüfung haben sich vie Candidaten längstens innerhalb drei 
Jahren nach Erstehung des ersten, bei Gelegenbeit der ordentlichen Prüfungen, zu unter- 
ziehen. 
Eine weitere Verschiebung desselben hat zur Folge, daß auch der erste Theil der 
Präfung als nicht erstanden angesehen wir. 
Die Befähigung zu unständiger Verwendung an Realschulen (vergl. K. 1) wird bei 
entschieden gutem Erfolg schon vurch vie Erstebung des ersten Theils ver Reallehrerprüfung 
erlangt. 
8. 5. 
Bei ver theoretischen Prüfung für Hauptlehrstellen an Oberrealklassen 
(realistische Professoratsprüfung) wird zwischen der sprachlich-bistorischen und 
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Richtung der Candidaten in der Art 
unterschieden, daß für jede derselben eine besondere Prüfungseinrichtung besteht. 
Die Candidaten können die Prüfung nach ihrer Wahl in der einen oder in der 
anderen Richtung erstehen. 6 
Uebrigens ist den Candidaten der einen Richtung unbenommen, sich einer Prüfung 
auch in einem oder mehreren Fächern der anderen Richtung zu unterziehen. 
K. 6. 
Die Prüfungs fächer und die in denselben zu stellenden Forderungen sind bei der 
realistischen Professoratsprüfung folgende: 
A. Für die sprachlich-historische Richtung: 
a) deutsche Sprache und Literatur. 
Abfassung eines Aufsatzes; Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgang der deutschen 
Sprache und Literatur. .
	        
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