Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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1) das zurückgelegte 19. Lebensjahr; 
2) der Besitz eines inländischen Gemeindegenossenschaftsrechts: 
3) die Absolvirung eines im Ganzen mindestens zweisährigen Kurses an der poly- 
technischen Schule oder an der Universität oder an beiden Anstalten, und zwar nach Er- 
stehung der ordentlichen Aufnahmsprüfung für die polytechnische Schule oder einer Maturi- 
tätsprüfung für die Universttät. 
Die Vorbereitung auf diesen polytechnischen oder akademischen Kurs ist an eine be- 
stimmte Anstalt nicht gebunden; jevoch empfiehlt sich hiezu den Candidaten aus dem Volks- 
schulstande vorzugsweise der Besuch einer Oberrealschule. 
g. 8. 
Die Zulassung zur realistischen Professoratsprüfung ist 
1) dadurch bedingt, daß der Candidat mindestens ein Jahr zuvor die theoretische 
Reallehrerprüfung erstanden und hiebei in den Fächern seiner Richtung (v. h. bei der 
sprachlich-historischen Richtung in den unter 8. 3 lit. a—e, bei der mathematisch-natur- 
wissenschaftlichen Richtung in den übrigen in §. 3 bezeichneten obligaten Fächern) sich die 
Durchschnittsnote „gut“ erworben habe. 
Bei einer geringeren Note kann die Zulassung ausnahmsweise dann erfolgen, wenn 
der Candidat durch hervorragende Erprobung im Dienst wäbrend der Zwischenzeit oder 
durch eine nachweislich indeß von ihm benützte Gelegenheit zu ausreichenden Studien in 
denjenigen Fächern, in welchen seine Leistungen nicht genügt haben, die Ergänzung des 
früheren Abmangels gewährleistet. 
2) Bezüglich des Gangs der Vorbildung wird für die Zulassung zur realistischen 
Professoratsprüfung erfordert, daß die Candidaten nach Erstehung der Maturitätsprüfung 
für die Universstät, und zwar die Canvidaten der sprachlich-historischen Richtung nach Er- 
stehung der humanistischen Maturitätsprüfung, mindestens zwei Jahre lang die Universttät 
besucht und hiebei insbesondere die wichtigeren philosophischen Vorlesungen gehört haben. 
Bei Candidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Richtung, welche einen längeren 
Kurs an der polytechnischen Schule durchlaufen haben, genügt jevoch ein einjähriger be- 
sonders auch auf das Hören philosophischer Vorlesungen verwendeter Besuch der Universttät. 
Auch wird von den Candidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Richtung der 
Besuch eines chemischen Praktikums verlangt.
	        
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