Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.—

 

(Nr.  6537.)  Patent  wegen  Besitznahme  vormals  Bayerischer  Landestheile.  Vom  12.  Januar
  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr

thun  gegen  Jedermann  hiermit  kund:

In  dem  Friedensvertrage,  welchen  Wir  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Bayern  am  22.  August  1866.  abgeschlossen  haben,  sind  Uns  die  nach
stehenden,  bis  dahin  Baverischen  Gebietstheile:  das  Bezirksamt  Gersfeld,  der
Landgerichtsbezirk  Orb,  ohne  Aura,  die  zwischen  Saalfeld  und  dem  Preußischen
Landkreis  Ziegenrück  gelegene  Enklave  Kaulsdorf,  abgetreten  worden.

Wir  haben  bechlossen  b  diese  Gebietstheile  mit  Unserer  Monarchie  zu  vereinigen
  und  zu  diesem  Behufe  mit  Zustimmun-  beider  Häuser  des  Landtages
das  Gesetz  vom  24.  Dezember  v.  J.  erlassen  und  verkündigt.

Demzwfolge  nehmen  Wir  die  vorstehend  bezeichneten  bisher  Bayerischen
Gebietstheile  durch  gegenwärtiges  Patent  in  Besitz  und  einverleiben  dieselben
Unserer  Monarchie  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  und
mit  sämmtlichen  Zubehörden  und  Ansprüchen.

Wir  befehlen,  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung
Unserer  Landesherrlichkeit  aufzurichten,  statt  der  bisher  angehefteten  Wappen
Unser  Königliches  Wappen  anzuschlagen  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem
Preußischen  Adler  zu  versehen.

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  der  nunmehr  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten
  ehemaligen  Bayerischen  Gebietstheile,  fortan  Uns  als  ihren  rechtmäßigen
König  und  Landesherrn  zu  erkennen  und  Unseren  Gesetzen,  Verordnungen  und
Befehlen  mit  pflichtmäßigem  Gehorsam  nachzuleben.

Wir  werden  Jedermann  im  Besitze  und  Genusse  seiner  wohlerworbenen
Privatrechte  schützen  und  die  Beamten,  welche  in  Unsere  Dienste  überzutreten
gewillt  sind,  auf  ihren  Posten  und  im  Genusse  ihrer  Diensteinkünfte  belassen.

Die  gesetzgebende  Gewalt  werden  Wir  bis  zur  Einführung  der  Preußischen
Verfassung  allein  ausüben.

So  lange  bis  Wir  eine  andere  Einrichtung  zu  treffen  zweckmäßig  finden,
wird  jede  öffentliche  Stelle  in  der  bisherigen  Art  verwaltet.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6537—6538.)  23  Un-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  Februar  1867.