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Dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen, sowie alle durch den Tele-
graphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Wörter wiedergegeben wer-
den müssen, als Wörter berechnet.
4) Zahlen mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als ein
Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als
ein Wort berechnet. Die einer Zahl angehängten, sie als eine Ordnungszahl be-
zeichnenden Buchstaben, werden als ebensoviele Ziffern der Zabl binzugerechnet.
Befinden sich innerbalb selbstständiger Zahlengrößen (Zahlengruppen) Kommata
oder Bruchstriche, so werden diese mitgezählt und der Zeichenzahl der betreffenden
Gruppe zugerechnet. Dasselbe gilt von den in der Mitte oder am Ende einer Zahl
vorkommenden Schillingszeichen (s). Die zwischen einzelnen Zahlengruppen als
Trennungsmerkmale erscheinenden Zeichen dagegen werden nicht mitgezäblt.
5) Bei chiffrirten Telegrammen werden sämmtliche als Ziffern benutzte Zahlen und
Buchstaben, sowie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Terte zusammen-
gezählt, die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Ouczient als die
für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen.
Sofern die Theilung durch drei einen Rest läßt, gilt dieser ebenfalls als ein
Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der alggeschriebenen
Wörter nach den gewöhnlichen Regeln berechnet hinzu.
6) Adresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbeförderung des Tele-
grammes von der letzten Telegraphenstation aus, über bezahlte Rückantwort und
die nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werden mitgezählt.
7) Die Namen von Städten, Personen, Plätzen, Straßen u. s. w., die Titel, Vor-
namen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Anzahl der zum
Ausdrucke derselben gebrauchten Wörter in Rechnung gebracht.
Der Name der Aufgabestation, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amtswegen befördert und dem Adressaten mitgetheilt.
Für diese Angaben kommen keine Gebühren zur Erbebung, woferne der Auf-
geber sie nicht in das Original des Telegrammes geschrieben hat und deren Be-
förderung verlangt.
In diesem Falle werden Datum und Aufsgabeort sowohl von Amtswegen als
auch im Telegramme, wie sie vom Absender angegeben wurden, beförvert.