Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Artikel IX. 
Die im Artikel 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen über bezahlte Eywfangeangeige 
und Collationirung der Telegramme werden aufgehoben. 
Artikel X. 
Der Artikel 26 hat zu lauten, wie folgt: 
Es ist gestattet, bei der Aufgabe eines Telegrammes zugleich die Gebühr für die 
Rückantwort unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu binterlegen. 
Das Telegramm vuß in diesem Falle vor der Unterschrift die Notiz entbalten: 
„Antwort bezahlt,“ « 
wenn nicht mehr als 20 Wörter; dagegen: 
„Antwort ... bezahlt (z. B. Antwort 30 bezahlt),“ wenn mehr als 20 Wörter 
vorausbezahlt sind. 
Enthält das Antwortstelegramm weniger Wörter als wofür die Gebühren bezahlt 
sind, so bat der Aufgeber keinen Anspruch auf Rückerstattung der erlegten. Mebrgebühr. 
Geschieht die Aufgabe des Antworttelegrammes später als 8 Tage nach der Aufzabe 
des Ursprungstelegrammes oder enthält das Telegramm mehr Wörter als bezahlt sind, so 
ist es als ein neues Telegramm zu betrachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. 
Ist binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe des Telegrammes an gerechnet, keine 
Antwort eingegangen, oder hat der Antwortgeber wegen Ueberschreitung der Wortzahl das 
Antwortstelegramm selbst bezablt, so kann der Aufgeber des ersten Telegramms die von 
ihm binterlegte Rückantwortsgebühr zurückverlangen, hat aber 30 Kreuzer österreichisch 
— 21 Kreuzer süddeutsch = 75 Centimes zu Gunsten der Verwaltung der Aufgabestation 
zu erlegen. 
Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rückforderung der 
binterlegten Rückantwortsgebühren gestattet. 
Wird die anberaumte Rückforderungsfrist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die 
binterlegten Gebühren zu Gunsten der Verwaltung der Aufgabestation. 
Erfolgt die Beförderung der Rückantwort auf einem andern als demjenigen Wege, 
welcher zur Beförderung des ersten Telegrammes benützt worden ist, so werden die 
etwaigen Mehrkosten von derienigen Verwaltung getragen, welche den andern Weg be- 
nutzt hat. 
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