Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 2. 
Eine Ausnahme hievon tritt dann ein, wenn K. Truppen sich auf dem Marsche be. 
finden oder vorübergehend in Orten verweilen, in welchen der Kriegsverwaltung hinreichende 
Einrichtungen zur Kasernirung und Verpflegung derselben weder zu Gebot stehen, nock 
füglich beigeschafft werden können, oder wenn in einem Orte mit ständiger Garnisor 
vorübergehend eine größere Truppenzahl stationirt werden muß, für welche die sonst zu. 
reichenden Einrichtungen der Kriegsverwaltung nicht mehr genügen. 
Die bieraus erwachsenden Leistungen sind eine allgemeine Landeslast; die Kriegsver 
waltung hat sich jedoch biebei der Vermittlung der Gemeinden zu bedienen. 
Art. 3. 
Leistungen der bezeichneten Art können nur auf Grund schriftlicher Ermächtigung ge- 
fordert werden. 
Art. 4. 
Die Einquartierung und vie weiteren in diesem Gesetze aufgeführten Leistungen fü- 
die K. Truppen= können nur auf Grund eines von dem Kriegsministerium ausgegangener 
Befehles beansprucht werden, von welchem soweit möglich die Dislocation der Trupper 
auszugehen hat. 
Art. 5. 
Auf Grund dieses Befehles dürfen die einzelnen Ermächtigungen zu Eingquartierun. 
und dergleichen (Marschrouten, Quartierausweise und dergl.) von allen Militärbehörden 
vom Regimentscommandanten aufwärts, sowie von allen Befehlshabern abgesonderten 
Truppentbeile und von den Garnisons= und Etappen-Commandanten ausgestellt werden 
von anderen Milltärpersonen nur dann, wenn sie sich durch einen Dienstbefehl jener Militär 
behörden als besonvers dazu bevollmächtigt ausweisen. 
Bei Rekruteneinlieferungen stellt das betreffende Oberamt die Marschroute aus. 
Art. 6. 
Die in Art. 5 aufgeführten Ermächtigungen sind, wo dieß ohne Benachtheiligung der 
militärischen Zwecke geschehen kann, den betreffenden Oberämtern zuzustellen, welche sie 
den Vorstehern der einzelnen Gemeinden zu eröffnen haben. Diese Zustellungen an die 
Oberämter sollen wo möglich so frühzeitig gescheben, daß viesen Zeit gegeben ist, etwaige 
Bemerkungen gegen deren Ausführung vorzubringen.
	        
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