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Art. 2.
Eine Ausnahme hievon tritt dann ein, wenn K. Truppen sich auf dem Marsche be.
finden oder vorübergehend in Orten verweilen, in welchen der Kriegsverwaltung hinreichende
Einrichtungen zur Kasernirung und Verpflegung derselben weder zu Gebot stehen, nock
füglich beigeschafft werden können, oder wenn in einem Orte mit ständiger Garnisor
vorübergehend eine größere Truppenzahl stationirt werden muß, für welche die sonst zu.
reichenden Einrichtungen der Kriegsverwaltung nicht mehr genügen.
Die bieraus erwachsenden Leistungen sind eine allgemeine Landeslast; die Kriegsver
waltung hat sich jedoch biebei der Vermittlung der Gemeinden zu bedienen.
Art. 3.
Leistungen der bezeichneten Art können nur auf Grund schriftlicher Ermächtigung ge-
fordert werden.
Art. 4.
Die Einquartierung und vie weiteren in diesem Gesetze aufgeführten Leistungen fü-
die K. Truppen= können nur auf Grund eines von dem Kriegsministerium ausgegangener
Befehles beansprucht werden, von welchem soweit möglich die Dislocation der Trupper
auszugehen hat.
Art. 5.
Auf Grund dieses Befehles dürfen die einzelnen Ermächtigungen zu Eingquartierun.
und dergleichen (Marschrouten, Quartierausweise und dergl.) von allen Militärbehörden
vom Regimentscommandanten aufwärts, sowie von allen Befehlshabern abgesonderten
Truppentbeile und von den Garnisons= und Etappen-Commandanten ausgestellt werden
von anderen Milltärpersonen nur dann, wenn sie sich durch einen Dienstbefehl jener Militär
behörden als besonvers dazu bevollmächtigt ausweisen.
Bei Rekruteneinlieferungen stellt das betreffende Oberamt die Marschroute aus.
Art. 6.
Die in Art. 5 aufgeführten Ermächtigungen sind, wo dieß ohne Benachtheiligung der
militärischen Zwecke geschehen kann, den betreffenden Oberämtern zuzustellen, welche sie
den Vorstehern der einzelnen Gemeinden zu eröffnen haben. Diese Zustellungen an die
Oberämter sollen wo möglich so frühzeitig gescheben, daß viesen Zeit gegeben ist, etwaige
Bemerkungen gegen deren Ausführung vorzubringen.