Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  zu  dritten  Per—
sonen.  Artikel  110—122.
Vierter  Abschnitt.  Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem  Austreten  einzelner
  Gesellschafter  aus  derselben.  Artikel  123—132.
Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Liquidation  der  Gesellschaft.  Artikel  133—145.
Sechster  Abschnitt.  Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Gesellschafter.
Artikel  146—149.
Zweiter  Titel.  Von  der  Commanditgesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Von  der  Commanditgesellschaft  im  Allgemeinen.  Art.  150—172.
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Commanditgesellschaft  auf  Actien  insbesondere.  Artikel
  173—206.
Dritter  Titel.  Von  der  Actiengesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.  Artikel  207—215.
Zweiter  Abschnitt.  Rechtsverhältniß  der  Actionäre.  Artikel  216—226.
Dritter  Abschnitt.  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.  Artikel  227—241.
Vierter  Abschnitt.  Auflösung  der  Gesellschaft.  Artikel  242—248.
Fünfter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.  Artikel  249.

Drittes  Buch.

Von  der  stillen  Gesellschaft  und  von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für
gemeinschaftliche  Rechnung.
Erster  Titel.  Von  der  stillen  Gesellschaft.  Artikel  250—265.
Zweiter  Titel.  Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
  Rechnung.  Artikel  266—270.

Viertes  Buch.

Von  den  Handelsgeschäften.

Erster  Titel.  Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.  ·
Erster  Abschnitt.  Begriff  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  271—277.
Zweiter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelsgeschäfte.  Artikel  278
bis  316.
Dritter  Abschnitt.  Abschließung  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  317—323.