Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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über  die  Verhältnisse  der  Brand=  Versicherungs-Anstalt
  definitive  Enrschliessung  erfolgen
  wird,  sowohl  rücksichtlich  der  den.
tandgerichten  obliegenden  Verbindlichkeit,  die
Brandschäden  ex  officio  abzuschäzen,  als
auch  rücksichtlich  der  Taggelder,  welche  den  zu
diesen  Abscházungen  zu  verwendenden  Werkleuten
  zu  verreichen  sind,  lediglich  bei  dem
General.  Mandate  vom  Jahre  1700  sein  Bewenden
  behalten  solle.  .

Wonach  sich  also  sämtliche  königliche  landund
  Datrimonial-Gerichte,  die  der  Baierischen
  Brand-Assekuranz  einverleibt  sind,  zu
achten  wissen  werden.

Mänchen  den  20.  Juli  r809.

Königliches  General’'  Kommissarlat
  des  Isar-Kreises.

Freiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Den  diesiährlgen  Prüfungs  -  Konkurs  für  die
Pfarramts-Kandidaten  im  Lech.  und  Iller-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Folge  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  13.  November  1808,  vermög  welcher
nach  S.  0,  der  diesjäbrige  allsemeine  Prüsungs-Kenkurs
  für  die  Pfarramts  Kandidaten
  im  tech=  und  IllerKreise  in  der
Seadt  Augsburg  gebalten  werden  soll,  wird
biedurch  zur  Nachricht  und  gebührenden  Nachachtung
  bekannt  gemache,  wie  folge:

 

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I.  Die  Eréffnung  der  Kenkurs-Prüfung
der  Aspiranten  zu  den  pfarrlichen  und  anderen
  geistlichemp  fründen  wird  Dienstags  den
10.  Oktober  l.  J.  bei  dem  unterfertigten
Genecral:  Kommissuriate  statt  finden;

II.  dasjenige,  was  in  Rücksicht  der  Zur
lassung  zum  Komurse  und  der  Art  und
Weise  der  Nachweisung  der  erfoderlichen  Eir
geuschaften  in  den  allerböchsten  Verordnungen
  vom  F.  und  30.  Dezember  1806  verfügt
  worden,  wird  auch  pier  auf  das  pünktlichste
  beobachtet  werden;

III.  Fein  Kandidat  wird  mithin  zum
Konkurse  gelassen  werden,  der  nicht  zuvor
alle,  in  den  eben  erwähnten  allerböchsten
Verordnungen,  besonders  F.  4.,  5.,  6.  und
7,  vorgeschriebenen  Bedingungen  vollständig
erfüllt  Haben  wird;

IV.  da  des  Königs  Majestae  durch  allerhöchste
  Entschliessung  vom  14.  Februar
I.  J.  allergn#digst  bewilliget  baben,  daß  die
renstenirten  Erreligiosen  bei  dem  heurigen
Pfarr-Konkurse  schon  mit  6  in  der  Seelsorge
  zurückgelegten  Jahren  zugelassen  werden
  können;  so  werden  dieselben  biemie  insbesondere
  aufgerusen,  unter  vollständiger  Erfüllung
  der  in  Ansebung  des  Konkurses
festgesezten  Bedingungen  bei  dem  bevorstebenden
  Konkurse  um  so  gewisser  zur  Prüfung
  sich  zu  stellen,  oder  über  die  legalen
Hindernisse  genüglich  sich  auszuweisen,  als  im
Nichterscheinungs,  Falle,  nach  Beschaffenheit