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über die Verhältnisse der Brand= Versicherungs-Anstalt
definitive Enrschliessung erfolgen
wird, sowohl rücksichtlich der den.
tandgerichten obliegenden Verbindlichkeit, die
Brandschäden ex officio abzuschäzen, als
auch rücksichtlich der Taggelder, welche den zu
diesen Abscházungen zu verwendenden Werkleuten
zu verreichen sind, lediglich bei dem
General. Mandate vom Jahre 1700 sein Bewenden
behalten solle. .
Wonach sich also sämtliche königliche landund
Datrimonial-Gerichte, die der Baierischen
Brand-Assekuranz einverleibt sind, zu
achten wissen werden.
Mänchen den 20. Juli r809.
Königliches General’' Kommissarlat
des Isar-Kreises.
Freiherr von Weichs.
Rainprechter.
(Den diesiährlgen Prüfungs - Konkurs für die
Pfarramts-Kandidaten im Lech. und Iller-Kreise
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge der allerhöchsten Verordnung
vom 13. November 1808, vermög welcher
nach S. 0, der diesjäbrige allsemeine Prüsungs-Kenkurs
für die Pfarramts Kandidaten
im tech= und IllerKreise in der
Seadt Augsburg gebalten werden soll, wird
biedurch zur Nachricht und gebührenden Nachachtung
bekannt gemache, wie folge:
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I. Die Eréffnung der Kenkurs-Prüfung
der Aspiranten zu den pfarrlichen und anderen
geistlichemp fründen wird Dienstags den
10. Oktober l. J. bei dem unterfertigten
Genecral: Kommissuriate statt finden;
II. dasjenige, was in Rücksicht der Zur
lassung zum Komurse und der Art und
Weise der Nachweisung der erfoderlichen Eir
geuschaften in den allerböchsten Verordnungen
vom F. und 30. Dezember 1806 verfügt
worden, wird auch pier auf das pünktlichste
beobachtet werden;
III. Fein Kandidat wird mithin zum
Konkurse gelassen werden, der nicht zuvor
alle, in den eben erwähnten allerböchsten
Verordnungen, besonders F. 4., 5., 6. und
7, vorgeschriebenen Bedingungen vollständig
erfüllt Haben wird;
IV. da des Königs Majestae durch allerhöchste
Entschliessung vom 14. Februar
I. J. allergn#digst bewilliget baben, daß die
renstenirten Erreligiosen bei dem heurigen
Pfarr-Konkurse schon mit 6 in der Seelsorge
zurückgelegten Jahren zugelassen werden
können; so werden dieselben biemie insbesondere
aufgerusen, unter vollständiger Erfüllung
der in Ansebung des Konkurses
festgesezten Bedingungen bei dem bevorstebenden
Konkurse um so gewisser zur Prüfung
sich zu stellen, oder über die legalen
Hindernisse genüglich sich auszuweisen, als im
Nichterscheinungs, Falle, nach Beschaffenheit