Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

II

von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  Ihren  Gebieten  durch  aus.
gedehnte  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  durch  vereinfachte  und  gleichfrmige  Zoll.
behandlung  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrs-Anstalten  in  umfassender  Weise
zu  fördern,  und  in  der  Absicht,  Ihre  Zolleinnahmen  zu  sichern,  und  die  allgemeine  veutsche
Zolleinigung  anzubahnen,  baben  über  die  Erneuerung  und  entsprechende  Abänderung  und
Erweiterung  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Handels=  und  Zoll-Vertrages  vom  19.  Februar
1853  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Alerander  Mar  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Gustav  Hasselbach,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Jhren  Ministerial-Rath  Moritz  von  Reichert
und
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanz-Rath  Julius  Hans  von  Thümmelj;
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Nath  und  Vorstand  der  Ministerial-Sektion
für  die  indirekten  Abgaben  Dr.  Carl  Freiberrn  von  Hock,
welche,  nach  geschebener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  den
folgenden  Handels=  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Die  vertragenden  Tbeile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  ipren
Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.
Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  Statt  finden:
a.  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver,  Spielkarten  und  Kalendern;
b.  aus  Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.
Artikel  2.
Hinsichtlich  des  Betrages,  ver  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben,
  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der  beiden  vertragenden