Full text : Der Mündliche Vortrag. Dritter Teil. Schönheit des Vortrags. (3)

546  Nr.  91.  1916.

Die  Abdecker  haben  die  ihnen  verfallenen  Pferde,  die  noch  zu  menschlicher  Nahrung
  verwertet  werden  können,  an  einen  Roßschlächter  abzugeben.  Kommt  eine  Einigung
über  den  Kaufpreis  nicht  zustande,  hat  der  Abdecker  der  für  ihn  zuständigen  Ortspolizeiwehörde
  Anzeige  zu  machen.  Die  Ortspolizeibehörde  bestimmt  darauf  endgültig  den

reis.
Zuwiderhandlungen  ziehen  die  Strafen  nach  sich,  die  in  den  oben  bezeichneten
Gesetzen  bestimmt  sind.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  zur
allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

v.  Roehl.

Mit  bieser  Nr.  91  werden  ausgegeben:  Nr.  117,  118,  119,  120,  121,  122  und  125
des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916.