546 Nr. 91. 1916.
Die Abdecker haben die ihnen verfallenen Pferde, die noch zu menschlicher Nahrung
verwertet werden können, an einen Roßschlächter abzugeben. Kommt eine Einigung
über den Kaufpreis nicht zustande, hat der Abdecker der für ihn zuständigen Ortspolizeiwehörde
Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde bestimmt darauf endgültig den
reis.
Zuwiderhandlungen ziehen die Strafen nach sich, die in den oben bezeichneten
Gesetzen bestimmt sind.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot in geeigneter Weise zur
allgemeinen Kenntnis zu bringen.
v. Roehl.
Mit bieser Nr. 91 werden ausgegeben: Nr. 117, 118, 119, 120, 121, 122 und 125
des Reichs-Gesetzblatts von 1916.