Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  25.  1917.  159

(4)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1917,  betreffend  Verkauf  von  Pferdefleisch

  auf  Reichsfleischkarte.  4%
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  31.  Januar  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  9.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend  Verkauf  von  Pferdefleisch  auf  Reichsfleischkarte.

Auf  Grund  des  §  3  Absatz  3  der  Bekanntmachung  über  Pferdefleisch  vom  13.  Deember
  1916  —  REl.  S.  1357  —  und  Ziffer  II  der  mecklenburgischen  Ausführungsekanntmachung
  vom  22.  Dezember  1916  —  Rbl.  Nr.  205  —  wird  hierdurch  bestimmt:

Das  Muskelfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  nebst  Leber  und  Zunge  der  Pferde,

sowie  die  daraus  hergestellten  Wurst=  und  Fleischwaren  dürfen  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  an  Verbraucher  nur  gegen  Reichsfleischkarte  abgegeben  und  von  Verbrauchern
nur  gegen  Reichsfleischkarte  bezogen  werden.

Z  Die  Höchstmenge  an  Pferdefleisch  und  Pferdefleischwaren,  die  wöchentlich  auf  die
Fleischkarte  entnommen  werden  darf,  wird  bis  auf  weiteres  auf  500  Gramm  festgesetzt.

Die  Einführung  besonderer  Pferdefleischkarten  bleibt  vorbehalten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe

  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  31.  Januar  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1917,  betreffend  Höchstpreise  für  Pferdefleisch.

Nechstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Scherin  vom  27.  Januar  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  «

Schwerin,  den  9.  Februar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.