Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXXII

Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige  Entwickelun  3
und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Bei  der  Verhandlunz  dieser  Gegenstände  wird  die  Hauptsorge  der  Konferenz-Bevoll.
mächtigten  dabin  gerichtet  sein,  bei  jedem  vorkommenden  Gegenstande  durch  eine  gründliche
und  erschöpfende  Erörterung  desselben  eine  allgemeine  Uebereinstimmung  herbeizuführen.

Wird  nach  einer  solchen  vorausgegangenen  Erörterung,  binsichtlich  eines  der  unter
a.  und  D.  aufgeführten  Gegenstände,  dieser  Zweck  nicht  erreicht,  so  haben  die  Bevollmäch.
tigten  durch  Einbelligkeit  der  Stimmen  einen  Schiedsrichter  zu  erwählen,  welchem  die
Entscheidung  zu  übertragen  ist.  Den  in  einem  solchen  Falle  ergangenen  schiedsrichterlichen
Ausspruch  werden  die  betheiligten  Regierungen  sofort  in  Ausführung  bringen  lassen,  jedoch
soll  durch  selbigen  kein  Präjudiz  für  die  Entscheidung  künftig  etwa  vorkommender  öbnlicher
Differenzen  begründet  werden,  sondern  bierbei  stets  von  neuem  schiedsrichterlicher  Aus.
spruch  eintreten.

Bei  der  Berathunz  über  solche  Gegenstände,  welche  in  vie  Kategorie  Litt.  c.  und  d.
fallen,  baben  sich  die  Bevollmächtigten  nach  ihren  Instruktionen  zu  richten,  und  die  ge
faßten  Beschlüsse  unterliegen  der  Ratifikation  der  kontrahirenden  Regierungen,  vor  deren
allseitigem  Eintreffen  sie  nirgends  Gültigkeit  haben,  noch  verkündet  und  vollzogen  werden
sollen.

Ihre  Verkündigung,  in  soweit  sie  sich  zur  Bekanntmachung  eignen,  geschieht,  wie  die
Verkündigung  der  gemeinschaftlichen  Verträge,  Gesetze  und  Verordnungen  überbaupt,
jedem  der  vereinten  Staaten  im  Namen  der  Regierung.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maaß.
regeln  oder  Verfügungen  von  Seiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  vie
kontrabirenden  Regierungen  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  i
ordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet  dasjenige
  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absender.

Das  Kanzlei-Dienstpersonal  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierun  g
gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  stattfindet.

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