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Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelun 3
und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems.
Bei der Verhandlunz dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Konferenz-Bevoll.
mächtigten dabin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande durch eine gründliche
und erschöpfende Erörterung desselben eine allgemeine Uebereinstimmung herbeizuführen.
Wird nach einer solchen vorausgegangenen Erörterung, binsichtlich eines der unter
a. und D. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht, so haben die Bevollmäch.
tigten durch Einbelligkeit der Stimmen einen Schiedsrichter zu erwählen, welchem die
Entscheidung zu übertragen ist. Den in einem solchen Falle ergangenen schiedsrichterlichen
Ausspruch werden die betheiligten Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch
soll durch selbigen kein Präjudiz für die Entscheidung künftig etwa vorkommender öbnlicher
Differenzen begründet werden, sondern bierbei stets von neuem schiedsrichterlicher Aus.
spruch eintreten.
Bei der Berathunz über solche Gegenstände, welche in vie Kategorie Litt. c. und d.
fallen, baben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instruktionen zu richten, und die ge
faßten Beschlüsse unterliegen der Ratifikation der kontrahirenden Regierungen, vor deren
allseitigem Eintreffen sie nirgends Gültigkeit haben, noch verkündet und vollzogen werden
sollen.
Ihre Verkündigung, in soweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht, wie die
Verkündigung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze und Verordnungen überbaupt,
jedem der vereinten Staaten im Namen der Regierung.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der
Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaß.
regeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich vie
kontrabirenden Regierungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine i
ordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige
Glied des Gesammtvereins, welches sie absender.
Das Kanzlei-Dienstpersonal und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierun g
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet.
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