Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vorschriften  des  Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung  und  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1862
Anwendung.

Das  für  die  Volljährigkeit  eines  Ausländers  erforderliche  Alter  ist  nach  den  Vorschriften
  für  vie  Inländer  zu  bemessen,  soweit  nicht  bekannt  ist  oder  von  dem  Ausländer  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  nach  dem  Rechte  seiner  Heimath  vie  Volljährigkeit  schon  in  früberem
  Alter  eintritt.

8.  21.

Der  Haustrerlaubniß  nachsuchende  Ausländer  hat  ein  dem  Art.  52  des  Gesetzes
entsprechendes  Prädikat  und  sein  Heimathrecht  durch  Urkunden  nachzuweisen.
welche  von  seiner  Heimathbehörde  selbst  herrühren  und  noch  gültig  sind  (vergl.  §.  22.).
Die  Art  des  Legitimationspapiers  begründet  biebei  keinen  Unterschiev,  wenn  nur  jener
Nachweis  in  befriedigender  Weise  geliefert  und  insbesondere  die  staatsbürgerli  che
Heimathange  hörigkeit  mit  Bestimmtheit  daraus  zu  ersehen  ist.

Die  Legitimationspapiere  des  Auslänvers  sind  demselben  nach  davon  gemachtem  Gebrauche
  zurückzugeben.

8.  22.

Kann  sich  der  Ausländer  über  ein  ven  Bestimmungen  des  Art.  52  der  Gewerbe-Ordv-.
nung  entsprechendes  Prädikat  nur  vurch  ein  länger  als  ein  Jahr  altes  Zeugniß  sei.
ner  Heimathbehörde  ausweisen,  so  bleibt  dem  betreffenden  Oberamte  überlassen,  zu  erwä—
gen,  ob  derselbe  nicht  mit  seinem  Gesuch  abzuweisen  sei.

Die  Abweisung  eines  solchen  Ausländers  hat  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  vemselben.
eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  oder  öffentlichen  Sicherheit  oder  nach  Beschaffenbeit
  ver  Umstände  eine  Belästigung  der  diesseitigen  Staatsangehörigen  zu  befürchten  ist.

Eine  solche  Verfügung  ist  dem  Betreffenden  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der  Gewerbe-Ordnung
  zu  eröffnen.

8.  23.

Die  einem  Ausländer  ertheilte  Hausirerlaubniß  ist,  sofern  kein  Anstand  vorwaltet,
nach  vessen  Wunsche  entwerer  in  das  ihm  im  Auslande  ertheilte  Legitimationspapier  einzutragen,
  oder  vurch  die  Ausstellung  eines  Hausfrausweises  wie  bei  den  Inländern  zu
beurkunden.

8.  24
Für  die  Hausirerlaubniß  ist  von  demjenigen  Oberamte,  welches  dieselbe  erstmals  er-