Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsausfsicht  über  die  Gemeinde  Spraitbach,
Oberamts  Gmünd.

Nachdem  die  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  September  1855,  betreffend
die  Stellung  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere  Staatsaufficht  (Reg.  Blatt
S.  217)  verfügte  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Spraitbach,  Oberamts
Gmünd,  mit  höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgehoben  worden
ist,  so  wird  solches  biemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  8.  August  1865.  Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.

Zur  Vereinfachung  der  Aufsicht  der  Oberämter  über  die  Geschäftsführung  der  Bezirks-Agenten
  ver  Feuerversicherungs-Gesellschaften  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  vom
9.  d.  M.  Folgendes  verfügt:  r

Der  letzte  Absatz  des  §.  23  der  unterm  28.  Mai  1852  erlassenen  Instruktion  zur
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852  tritt  außer  Wirkung  und  find  daher  die
vort  vorgeschriebenen  vierteljährlichen  tabellarischen  Verzeichnisse  von  Seite  der  Bezirks-Agenten
  künftig  nicht  mehr  einzureichen.

S.  2.

Dagegen  tritt  an  die  Stelle  des  §.  32  der  gedachten  Instruktion  (Reg.  Blatt  von

1852,  S.  141)  folgende  Bestimmung:
das  Oberamt  hat  die  ordnungsmäßige  Fübrung  der  in  §.  23  vorgeschriebenen
Versicherungsbücher  vurch  die  Bezirks-Agenten  zu  überwachen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  dasselbe  bei  der  Abhaltung  der  Ruggerichte  und  bei  vorkommenden
  Brandfällen  stets,  außerdem  aber  auch  noch  bei  sonst  sich  darbietenden  Anlässen
von  den  gedachten  Büchern  Einsicht  zu  nehmen  und  zur  Abstellung  etwaiger  Mängel  das
Erforderliche  zu  verfügen.

Stuttgart  den  12.  August  1865.  Geßler.

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.  —