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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsausfsicht über die Gemeinde Spraitbach,
Oberamts Gmünd.
Nachdem die durch die Königliche Verordnung vom 25. September 1855, betreffend
die Stellung einer Anzahl von Gemeinden unter besondere Staatsaufficht (Reg. Blatt
S. 217) verfügte besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Spraitbach, Oberamts
Gmünd, mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät aufgehoben worden
ist, so wird solches biemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 8. August 1865. Geßler.
b) Verfügung, betreffend die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr.
Zur Vereinfachung der Aufsicht der Oberämter über die Geschäftsführung der Bezirks-Agenten
ver Feuerversicherungs-Gesellschaften wird in Gemäßbeit höchster Entschließung vom
9. d. M. Folgendes verfügt: r
Der letzte Absatz des §. 23 der unterm 28. Mai 1852 erlassenen Instruktion zur
Vollziehung des Gesetzes vom 19. Mai 1852 tritt außer Wirkung und find daher die
vort vorgeschriebenen vierteljährlichen tabellarischen Verzeichnisse von Seite der Bezirks-Agenten
künftig nicht mehr einzureichen.
S. 2.
Dagegen tritt an die Stelle des §. 32 der gedachten Instruktion (Reg. Blatt von
1852, S. 141) folgende Bestimmung:
das Oberamt hat die ordnungsmäßige Fübrung der in §. 23 vorgeschriebenen
Versicherungsbücher vurch die Bezirks-Agenten zu überwachen.
Zu diesem Zwecke hat dasselbe bei der Abhaltung der Ruggerichte und bei vorkommenden
Brandfällen stets, außerdem aber auch noch bei sonst sich darbietenden Anlässen
von den gedachten Büchern Einsicht zu nehmen und zur Abstellung etwaiger Mängel das
Erforderliche zu verfügen.
Stuttgart den 12. August 1865. Geßler.
Gedruckt bel G. Hasselbrink. —