Metadata : Ein Volk in Waffen.

162

Dasselbe  gilt  von  den  durch  die  Entbindung  einer  Transportgefangenen  und  die
Verpflegung  der  Kinder  von  solchen  entstehenden  Kosten  (zu  vergl.  außer  der  Verfügung
der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  14.  März  1882,  Reg.  Blatt  S.  80,
Ziff.  II  der  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums,  Abteilung  für  die  Staatskrankenanstalten,
  vom  12.  November  1885,  betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für
die  in  die  Landeshebammenschule  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart  aufgenommenen  Schilerinnen
  und  Wöchnerinnen  sowie  der  Entschädigung  für  die  aus  der  Gebäranstalt  abgegebenen
  Ammen,  Reg.  Blatt  S.  501).

S.  99.

Rechnungen  von  Arzten  und  Apothekern,  welche  für  Transportgefangene  ausgestellt
sind,  hat  der  Oberamtsarzt  hinsichtlich  ihrer  Taxmäßigkeit  unentgeltlich  zu  prüfen  und
zu  beurkunden.

Die  von  Krankenhäusern  oder  ähnlichen  Anstalten  ausgestellten  Rechnungen  über
die  Unterbringung  und  Verpflegung  von  Transportgefangenen  sind  mit  einer  Bemerkung
über  die  Taxmäßigkeit  der  Anrechnungen  zu  versehen.

§  100.

Die  Verpflichtung  zum  Ersatz  aus  Mitteln  des  Ministeriums  des  Innern  besteht
sowohl  dann,  wenn  die  Verwahrung  und  Verpflegung  der  Transportgefangenen  bei  den
Bezirkspolizeihörden,  wie  dann,  wenn  sie  bei  den  Ortspolizeibehörden  sei  es  der  Oberamtsstadt
  oder  der  anderen  Gemeinden  des  Bezirks  erfolgt.  Insbesondere  sind  als  zu
ersetzende  Transportkosten  auch  diejenigen  Kosten  anzusehen,  welche  durch  eine  für  die
Ausführung  des  Transports  gebotene  und  durch  die  Notwendigkeit  des  letzteren  veranlaßte
  Reinigung  oder  Heilung  von  mit  Ungeziefer,  Krätze  oder  einer  anderen  Krankheit
behafteten,  von  einer  Ortspolizeibehörde  vorläufig  festgenommenen  Personen  vor  deren
übergabe  an  das  Oberamt  entstehen.  Die  durch  das  Restript  vom  29.  April  1809,  die
Aussicht  auf  liederliche  Dirnen  betreffend,  (Reyscher,  Gesetzsammlung  Bd.  15,  Abt.  1
S.  345),  hinsichtlich  der  Fürsorge  zu  Verhütung  syphilitischer  Ansteckung  den  Ortspolizeibehörden
  auferlegten  und  auf  deren  Kosten  zu  bewirkenden  Maßnahmen  werden  aber  hiedurch
  nicht  berührt.