Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die  auf  ihre  Meldung  zugelassenen  Kandidaten  werden  von  dem  K.  Studienrath  zur
Prüfung  einberufen.

II.  Von  der  Präceptoratsprüfung  insbesondere.

8.  8.
Bei  der  Präceptoratsprüfung  sind  unerläßliche  Fächer:
1)  klassische  Philologie,
2)  Deutsche  Sprache,
3)  Arithmetik,
4)  Französisch,
5)  Geschichte,
6)  Geographie,
7)  Religion  für  diejenigen  Kandidaten,  welche  nicht  eine  theologische  Dienstprüfung
mit  Erfolg  erstanden  haben.

Beliebig  ist  die  Prüfung  in

1)  Geometrie  und  Algebra,
2)  Englisch,
3)  Gesang.
§  9.

Bei  der  Prüfung  in  klassischer  Pbilologie  wird  verlangt:

1)  eine  schriftliche  Uebersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische,  desgleichen  aus  dem
Deutschen  oder  Lateinischen  ins  Griechische,  wobei  sowohl  grammatische  Korrektheit
als  guter  Stil  erwartet  wird;

2)  mündliche  Uebersetzung  und  Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  der  nachbenannten
Schriftsteller:  Julius  Cäsar;  Sallust;  Livius  1tes  bis  4tes  und  21  stes  bis
30stes  Buch;  Ciceros  Reden  für  Milo,  für  Roscius  Amerinus  und  gegen  Calilina;
Ovids  Metamorphosen;  Vergils  Aeneis  1stes  bis  6stes  Buch;  Kenophons
Memorabilia,  Hellenica  und  Anabasis;  Isokrates  Panegyricus  und  Areopagiticus;
  Homers  Odyssee;

3/  schristliche  Uebersetzung  und  Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  der  gedachten
lateinischen  und  griechischen  Schriftsteller.

Bei  Nr.  2  und  3  wird  gründliche  Kenntniß  der  lateinischen  und  griechischen  Gram-