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W 48.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stutt gart Sonntag den 31. Oezember 1865.
In halt.
Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der
vierten Klasse der Gläubiger im Coneurse nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 3—5) und 63 des Einführungsgesetzes
zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten Klasse der Gläubiger im Concurse
nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 3—5) und 63 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch.
Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S. 211—234) veröffentlichte
Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:
Art. 53.
Die bisherigen Vorzugsrechte der vierten Klasse im Concurse (Prioritätsgesetz Art.
13—15, und Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) sind aufgehoben.
Art. 62.
(Absatz 3.)
Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte
der Wechselgläubiger, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigten
Schuldverschreibung Geld angeliehen oder angeborgt haben, sind auch
fernerhin gültig. Jedoch hört ihre Gültigkeit auf, wenn dieselben nicht innerhalb sechs