Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

539
W  48.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stutt  gart  Sonntag  den  31.  Oezember  1865.

 

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der
vierten  Klasse  der  Gläubiger  im  Coneurse  nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes
  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der  vierten  Klasse  der  Gläubiger  im  Concurse
nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuch.

Das  in  dem  Regierungsblatt  vom  24.  August  1865  (S.  211—234)  veröffentlichte
Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs,  schreibt  vor:
Art.  53.

Die  bisherigen  Vorzugsrechte  der  vierten  Klasse  im  Concurse  (Prioritätsgesetz  Art.
13—15,  und  Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43)  sind  aufgehoben.

Art.  62.
(Absatz  3.)

Die  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugsrechte
der  Wechselgläubiger,  sowie  Derjenigen,  welche  gegen  Ausstellung  einer  beglaubigten
  Schuldverschreibung  Geld  angeliehen  oder  angeborgt  haben,  sind  auch
fernerhin  gültig.  Jedoch  hört  ihre  Gültigkeit  auf,  wenn  dieselben  nicht  innerhalb  sechs