Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Artikel 3. 
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen 
Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Besoldung der damit 
auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten auf- 
gewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit 
welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Ab- 
rechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zoll-Einnahmen verabredeten 
Grundsätzen statt. 
Artikel 4. 
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete ge- 
wonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regie- 
rungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung der Ab- 
gabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung. 
Artikel 5. 
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaßregeln gegen Mißbrauch, 
verabfolgt werden: 
A. auf Vereinsrechnung 
1. zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, 
2. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur 
Düngung, 
3. zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt 
sind und ausgeführt werden, 
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für 
solche Gewerbe, welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, na- 
mentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacks-Fabri- 
katen, Mineralwassern und Bädern. 
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, 
muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum 
menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge 
des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen 
werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgaben- 
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