Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Raffinerien) gestattet, deren Benützung zu einem solchen Betriebe mindestens sechs 
Wocken vor Eröffnung desselben dem Hauptzoll= oder Haupt-Steueramte, in dessen Be- 
zirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist. 
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken verpflichtet, in 
welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt gewonnen wird. 
Artikel 4. 
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerks, oder einer Fabrik, 
welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuerbehörde zu be- 
stimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine Be- 
schreibung und Nachweisung des Salzwerks oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer 
Bestimmung der Stenerbehörde einzureichen. Jede Veränderung in den Betriebsräumen, 
sowie jeder Zu= und Abgang und jede Veränderung an den in der Nachweisung ver- 
zeichneten Geräthen und Vorrichtungen ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung 
anzuzeigen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline oder son- 
stige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als Nebenprodukt ge- 
wonnen wird, anlegen oder eine außer Betrieb gesetzte Saline oder sonstige Anstalt der 
gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzberg- 
werke oder Salz-Raffinerien sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen Einfriedi- 
gung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für die zur Beaufsichtigung zu bestimmen- 
den Beamten Geschäfts= und Wohnungsräume gegen Bezug entsprechender Miethzinse 
zu gewähren. 
Artikel 5. 
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerks ist die Kosten 
der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf 
demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens zwölftausend 
Centner beträgt. 
2) Kontrole. 
Artikel 6. 
Die im Artikel 3 bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von dem 
bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von Defrau- 
dationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer-
	        
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