Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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13) Unbestellbare Postanweisungen werden ohne Erhebung einer Gebühr für den 
Rückweg an den Aufgabeort zurückgesendet. 
Ist der Aufgeber bekannt, so wird ihm das eingezahlte Geld, jedoch ohne die Post- 
anweisungsgebühr, gegen Bescheinigung auf dem Einzahlungsscheine zurückerstattet; andern- 
falls hat das für unbestellbare Werthsendungen vorgeschriebene Verfahren einzutreten. 
14) Wenn dem Adressaten eine noch nicht ausgezahlte Postanweisung abhanden 
kommt, so hat er den Verlust der Poststelle des Bestimmungsorts unverweilt anzuzeigen. 
Von dieser Poststelle wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als ver- 
loren bezeichneten Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. 
Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittlung des Absenders bei der Aufgabe- 
Poststelle die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplikats der vermißten 
Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrags zu erwirken. Von dem Ab- 
sender muß bei der Aufgabe des Duplikats der bei der Einlieferung der abhanden ge- 
kommenen Postanweisung ertheilte Aufgabeschein vorgelegt werden. Die Uebersendung 
des Duplikats vom Aufgabeort nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. Ist der 
Absender der abhanden gekommenen Postanweisung nicht zu ermitteln, so bleibt dem 
Adressaten überlassen, seine Ansprüche auf Auszahlung des angewiesenen Geldes bei der 
Postdirektion geltend zu machen. 
S. 6. 
Expreß-Fahrpostsendungen. 
1) Die zur Fahrpost gehörigen Sendungen nach Orten innerhalb des Landes, 
auf deren Adresse der Absender das Verlangen der Expreßbestellung ausgedrückt hat, 
werden sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsorte den Adressaten besonders zu- 
gestellt. Das Verlangen der Belieferung durch besonderen Boten muß unzweideutig 
G. B. durch den Beisatz: „durch Expressen zu bestellen,“ „per express,“ „durch beson- 
deren Boten") ausgedrückt sein. Bemerkungen wie cito, citissime, pressant, sofort zu 
bestellen u. s. w., sind ungenügend. 
Außerdem sollen Expreß--Sendungen wo möglich eine genaue Bezeichnung der Woh- 
nung des Adressaten (in größeren Städten nach Straße und Hausnummer) enthalten. 
2) Die Expreßbestellung ist bei Fahrpostsendungen nach Postorten ohne Unter- 
schied des Werths und Gewichts zuläßig. Wenn bei Sendungen nach Orten ohne
	        
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