Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Poststelle der deklarirte Werth den Betrag von 100 fl. oder das Gewicht 5 Pfund über- 
steigt, so beschränkt sich die Expreßbestellung auf die besondere Benachrichtigung des 
Adressaten von der Ankunft der Sendung. 
3) Expreß-Fahrpostsendungen werden, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne 
Verzug bestellt, insofern nicht vom Absender auf der Adresse oder vom Adressaten 
ausdrücklich etwas Anderes bestimmt worden ist. Anordnungen, welche ein Adressat 
wegen Bestellung seiner Fahrpostsendungen im Allgemeinen getroffen hat, sind für Expreß- 
Fahrpostsendungen nicht maßgebend. 
4) Für jede am Orte der Abgabe-Poststelle zu beliefernde Expreß-Fahrpostsendung 
wird eine Expreß-Bestellgebühr von 18 kr. erhoben. 
Für die außerhalb des Orts der Abgabe-Poststelle zu beliefernden Expreß= Fahrpost- 
sendungen (vergl. oben Ziff. 2) sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohne 
9 kr. für die Beschaffung des Boten zu entrichten. 
5) Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung sind 
jederzeit zugleich mit dem Porto zu erheben. 
Soll die Entrichtung der Gebühren dem Adressaten überlassen werden, so hat der 
Aufgeber einer solchen Sendung für die Zahlung zu haften, wenn diese vom Adressaten 
verweigert wird. 
Zur Sicherung der richtigen Zahlung können die Aufgabepoststellen in den Fällen, 
in welchen der Empfänger die Gebühren tragen soll oder der Betrag des Botenlohns 
nicht bekannt ist, die Hinterlegung entsprechender Geldbeträge verlangen. 
6) Für verspätete Beförderung oder Bestellung einer Expreß-Fahrpostsendung leistet 
die Postverwaltung keine Entschädigung. 
7) Diese Bestimmungen gelten auch für Expreßpakete, welche innerhalb des Auf- 
gabepostorts und in Orten des Bezirks der Aufgabepoststelle selbst zu beliefern sind. 
8. 7. 
Postvorschüsse (Nachnahmen). 
1) Bei jeder Poststelle werden auf Briefe und Fahrpostsendungen innerhalb des 
Landes Postvorschüsse bis zur Höhe von 100 fl. einschließlich für die einzelne Sen- 
dung geleistet.
	        
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