Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

149 
Artikel 7. 
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten, sowie 
über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zoll- 
grenze erforderlichen Maßregeln wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins 
als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemein- 
schaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf an- 
dere, als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit der- 
selben nicht. 
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt 
in den daselbst geltenden Formen. 
Artikel 8. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins ist 
Folgendes verabredet: 
§. 1. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen 
Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe führen 
Prenßens u I7 Stimmen, 
Bahen 6 » 
Sachsen. 4 „ 
Württemberg 4 v 
Baden 3 „ 
Hessen 3 » 
TO 
Mecklenburg— Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Koburg- Gotha ... 
Anhalt.... ... 
————w——— 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.