Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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S. 5. 
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplo- 
matischen Schutz zu gewähren. 
8. 6. 
Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berech- 
tigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels= und Schifffahrts-Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen. 
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes 
und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich. 
S. 7. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen 
und zu schließen. 
8. 8. 
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann 
nicht ohne den Bundesrath berufen werden. « 
§.9. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der 
Stimmenzahl verlangt wird. 
§. 10. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu desig- 
nirten Vertreter Preußens zu. 
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bun- 
desrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
§. 11. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des 
Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundes- 
rathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. 
§. 12. 
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen: 
1. die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter 
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