Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Zollparlament
  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.
8.  3.

Die  Verhandlungen  des  Zollparlaments  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des
Zollparlaments  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

8.  4.

Innerhalb  des  Kreises  der  im  Artikel  7.  bezeichneten  Angelegenheiten  hat  das  Zollparlament
  das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  dasselbe  gerichtete  Petitionen  dem
Bundesrathe  des  Zollvereins  resp.  dessen  Vorsitzendem  zu  überweisen.

§.  5.

Die  Berufung,  Eröffnung,  Vertagung  und  Schließung  des  Zollparlaments  erfolgt
durch  das  Präsidium.

Die  Berufung  findet  nicht  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Zeitabschnitten,  sondern
dann  statt,  wenn  das  legislative  Bedürfniß  den  Zusammentritt  erforderlich  macht,  oder
ein  Drittheil  der  Stimmen  im  Bundesrathe  denselben  verlangt.

8.  6.

Die  Abgeordneten  aus  den  Süddeutschen  Staaten  werden  auf  drei  Jahre  gewählt.
Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  finden  neue  Wahlen  statt.  Die  ersten  Wahlen  erfolgen,
sobald  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

8.  7.

Zur  Auflösung  des  Zollparlaments  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes  des  Zollvereins
  unter  Zustimmung  des  Präsidiums  erforderlich.  Im  Falle  der  Auflösung  müssen
innerhalb  eines  Zeitraums  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines
Zeitraums  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  das  Zollparlament  versammelt  werden.

Die  Auflösung  des  norddeutschen  Reichstages  macht  neue  Wahlen  in  den  Süddeutschen
  Staaten  nicht  erforderlich.

8.  8.

Ohne  Zustimmung  des  Zollparlaments  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von

30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.
8.  9.
Das  Zollparlament  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber