Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zoll- 
parlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
8. 3. 
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des 
Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
8. 4. 
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat das Zoll- 
parlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen. 
§. 5. 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt 
durch das Präsidium. 
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern 
dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder 
ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt. 
8. 6. 
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. 
Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, 
sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist. 
8. 7. 
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollver- 
eins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen 
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines 
Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden. 
Die Auflösung des norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeut- 
schen Staaten nicht erforderlich. 
8. 8. 
Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
8. 9. 
Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber
	        
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