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theile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabak-
steuer, sobald die Bestimmung im §.4. des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Ver-
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Er-
zeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben;
die Wasserzölle;
Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-,
Hafengelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen,
wie sie auch sonst genannt werden mögen;
die Zoll= und Steuerstrafen und Konfiskate, welch, vorbehaltlich der Antheile der
Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 11.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden
Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach
dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 3.) unter-
worfenen Gebiete vertheilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden Steuer-
Vergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Eingangs= und Ausgangs-Abgaben der Kosten, welche an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom
22. und 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18.
der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29. des
Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853
und 16. Mai 1865 und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage)h,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kon-
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