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untersagt, für Andere, als sich selbst oder solche Personen, welche sie gesetzlich zu vertreten
haben, Eingaben in Angelegenheiten zu verfassen, welche bei derjenigen Behörde, bei
der sie selbst angestellt, oder bei einer dieser untergebenen Stelle anhängig sind oder waren.
8. 3.
Soweit über die Belohnung des Schriftverfassers keine besondere Verabredung getroffen
worden ist, wird für schriftliche Eingaben jeder Art die Gebühr einschließlich aller
Nebenverrichtungen und Auslagen (namentlich der Audienz, des Papiers, der Reinschrift)
auf
festgesetzt.
Die Reinschriften dürfen nicht ungebührlich ausgedehnt werden und sollen auf einer
Seite mindestens 20 Zeilen und in einer Zeile (die Zeilen der Rubrik ausgenommen)
nicht unter 12 Sylben enthalten.
Für die Reisen, das Lesen ausführlicher Acten, Correspondenzen und andere außerordentliche
Bemühungen sind besondere Anrechnungen zuläßig.
Die öffentlichen Rechtsanwälte sind befugt, auch für schriftliche Eingaben, welche nicht
gerichtliche Rechtssachen betreffen, die für letztere vorgeschriebenen Gebühren anzurechnen.
8. 4.
Den Betheiligten ist gestattet, anstatt sich des Mittels vons schriftlichen Eingaben
zu bedienen, ihre Gesuche, auch wenn solche an Uns, Unsere Ministerien, die Centraloder
Kreisstellen gerichtet sind, bei dem Bezirksamt, in dessen Geschäftskreis der Gegenstand
gehört, mündlich vorzubringen, welch letzteres hierüber ein Protocoll aufzunehmen
und mit seiner Aeußerung der betreffenden höheren Behörde vorzulegen verpflichtet ist.
Ebenso ist auch beurlaubten Militärpersonen gestattet, ihre in den Geschäftskreis der
Commandobehörden gehörigen und an diese gerichteten Gesuche vor dem Oberamt zu
Protokoll nehmen zu lassen.
Bei Angelegenheiten, welche zu dem Geschäftskreis der gemeinschaftlichen Oberamts-Gerichte
oder Oberämter gehören, ist stets der weltliche Beamte anzugehen.
S. 5.
Die im vorgehenden Paragraphen erwähnte Befugniß ist ausgeschlossen bei Beschwerden,
welche gegen das betreffende Bezirksamt gerichtet sind.
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, in Fällen, wo das Vorbringen des Bittstellers
verwickelter Natur oder dunkel ist, denselben auf den Weg des schriftlichen Vortrags
zu verweisen. ·
einen Gulden für den Bogen