Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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untersagt,  für  Andere,  als  sich  selbst  oder  solche  Personen,  welche  sie  gesetzlich  zu  vertreten

  haben,  Eingaben  in  Angelegenheiten  zu  verfassen,  welche  bei  derjenigen  Behörde,  bei

der  sie  selbst  angestellt,  oder  bei  einer  dieser  untergebenen  Stelle  anhängig  sind  oder  waren.
8.  3.

Soweit  über  die  Belohnung  des  Schriftverfassers  keine  besondere  Verabredung  getroffen
  worden  ist,  wird  für  schriftliche  Eingaben  jeder  Art  die  Gebühr  einschließlich  aller
Nebenverrichtungen  und  Auslagen  (namentlich  der  Audienz,  des  Papiers,  der  Reinschrift)
  auf

festgesetzt.

Die  Reinschriften  dürfen  nicht  ungebührlich  ausgedehnt  werden  und  sollen  auf  einer
Seite  mindestens  20  Zeilen  und  in  einer  Zeile  (die  Zeilen  der  Rubrik  ausgenommen)
nicht  unter  12  Sylben  enthalten.

Für  die  Reisen,  das  Lesen  ausführlicher  Acten,  Correspondenzen  und  andere  außerordentliche
  Bemühungen  sind  besondere  Anrechnungen  zuläßig.

Die  öffentlichen  Rechtsanwälte  sind  befugt,  auch  für  schriftliche  Eingaben,  welche  nicht
gerichtliche  Rechtssachen  betreffen,  die  für  letztere  vorgeschriebenen  Gebühren  anzurechnen.
8.  4.

Den  Betheiligten  ist  gestattet,  anstatt  sich  des  Mittels  vons  schriftlichen  Eingaben
zu  bedienen,  ihre  Gesuche,  auch  wenn  solche  an  Uns,  Unsere  Ministerien,  die  Centraloder
  Kreisstellen  gerichtet  sind,  bei  dem  Bezirksamt,  in  dessen  Geschäftskreis  der  Gegenstand
  gehört,  mündlich  vorzubringen,  welch  letzteres  hierüber  ein  Protocoll  aufzunehmen
und  mit  seiner  Aeußerung  der  betreffenden  höheren  Behörde  vorzulegen  verpflichtet  ist.

Ebenso  ist  auch  beurlaubten  Militärpersonen  gestattet,  ihre  in  den  Geschäftskreis  der
Commandobehörden  gehörigen  und  an  diese  gerichteten  Gesuche  vor  dem  Oberamt  zu
Protokoll  nehmen  zu  lassen.

Bei  Angelegenheiten,  welche  zu  dem  Geschäftskreis  der  gemeinschaftlichen  Oberamts-Gerichte
  oder  Oberämter  gehören,  ist  stets  der  weltliche  Beamte  anzugehen.

S.  5.

Die  im  vorgehenden  Paragraphen  erwähnte  Befugniß  ist  ausgeschlossen  bei  Beschwerden,
  welche  gegen  das  betreffende  Bezirksamt  gerichtet  sind.

Außerdem  sind  die  Bezirksämter  befugt,  in  Fällen,  wo  das  Vorbringen  des  Bittstellers
  verwickelter  Natur  oder  dunkel  ist,  denselben  auf  den  Weg  des  schriftlichen  Vortrags
  zu  verweisen.  ·

einen  Gulden  für  den  Bogen