Metadata : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S.  363.

124  Anlage  2.  Die  Ständeversammlung.

 

2.  Das  Wahlkreisgesetz.

Gesetz.
(Vom  24.  August  1904.)

Die  Wahlkreiseinteilung  für  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  haben  Wir  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:

81.
Behufs  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der

Ständeversammlung  wird  das  Großherzogtum  nach  Maßgabe  der
Anlage  zu  diesem  Gesetz  in  dreiundsiebenzig  Wahlkreise  eingeteilt.

#2.

In  folgenden  Städten  werden  je  in  einem  besonderen  Wahlkreise
  mehrere  Abgeordnete  gewählt  und  zwar  in  Mannheim  fünf,
in  Karlsruhe  vier,  in  Freiburg  drei,  in  Heidelberg  und  Pforzheim
je  zwei.

Die  Einteilung  der  Gemarkung  dieser  Städte  in  besondere
Wahlkreise  erfolgt  durch  landesherrliche  Verordnung  nach  Anhörung
des  Stadtrats.  Spätestens  bis  zum  1.  Juli  1912  soll  diese  Einteilung
  durch  Gesetz  geordnet  werden.  Bei  der  Bildung  der
Wahlkreise  soll  auf  tunlichste  Gleichmäßigkeit  unter  Berücksichtigung
der  Zahl  der  Einwohner  und  der  Wahlberechtigten  Bedacht  genommen
  werden.  Die  Wahlkreise  müssen  in  sich  zusammenhängend
und  tunlichst  abgerundet  sein.

§  3.

Werden  künftighin  die  Gemarkungsgrenzen  zwischen  mehreren
Gemeinden,  welche  verschiedenen  Wahlkreisen  angehören,  durch  Verwaltungsentschließung
  geändert,  so  werden  die  an  eine  andere  Gemeinde
  übergegangenen  Gemarkungsteile  vom  Zeitpunkte  der  Vereinigung
  an  als  Bestandteil  des  Wahlkreises  behandelt,  welchem
diese  Gemeinde  angehört.

Gehen  in  dieser  Weise  Gemarkungsteile  an  eine  Stadt  über,
in  der  mehrere  Abgeerdnete  zu  wählen  sind,  so  wird  über  die  Zuteilung
  des  Gemarkungsteils  an  die  städtischen  Wahlkreise  nach
§  2  Absatz  2  Bestimmung  getroffe.