Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Nro.

Vereinsstaaten  2c.
in  welchen  die  Erhebung  stattfindet.

Maßstab

für

die  Erhebung.

30-Thalerfuß.


adir.  Sgr.  Pi.

Steuersatz  im

52½.
Guldenduß.


fl.  kr.

Bemerkungen

über  die  bei  der  Ausfuhr
nach  anderen  Vereinsstaaten
  oder  dem  Auslande
bewilligten  Steuer=Vergütungen.


 

V

 

I.  Von  Tabackblättern  und
Tabackfabrikaten.

Preußen  ausschrilh  der  Hohensolern
  en  Land
ußerdem  im  kernen  Vereine  mit

Preußen  (nach  der  Zeitfolge  der

Verträ  ige):

a)  vo  —  a#  r1

die  Unter  rherrschaft

b)  von  Schwarzburg-  Rudolstadt:

die  Unterherrschaft,

)  vom  Großherzog  thum  Sachsen:

das  An#lzt  mit  Oldisleben,

d)  Anhalt,

e)  das  Fürstenthum  Lippe,

I!)  von  Mecklenburg-Schwerin:

die  Ortschaften  Rossow,  Netzeband
  und  Schöneberg,

8)  von  Sachsen-Coburg-Gotha:

das  Amt  Volkenrode,
h)  von  Oldenburg:
das  Fürstenthum  Birkenfeld,

i)  Waldeck  und  Pyrmont,

k)  Schaumburg-Lippe,

I)  Bremische  Gebieistheile.

Sachsen.

Thüringischer  Verein

Dazu  gehören  außer  den  demselben
zugewiesenen  Preußischen  Gebietstheilen:


a)  das  Großherzogthum  Sachsen,  ausschließlich
  der  Aemter  Ostheim  und
Allstedt  mit  Oldisleben,  aber  einschließlich
  des  zum  Amte  Ostheim
gehörenden  Ortes  Melpers,

b)  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,


c)  u  Gerzedibum  Sachsen-Alten-Zollzentner


(

 

 

 

 

 

 

 

*)  In  den  Hohengollernschen
  Landen  wird  elne  Uebergangsabgabe
  von  Tabackblättern
  und  Tabackfabrikaten
  nicht  erhoben.