Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 32. 
Bezüglich der den Synodal-Mitgliedern auszusetzenden Reisekosten-Entschädigung 
und Taggelder wird besondere Verfügung ergehen. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 20. Dezember 1867. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Golther. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Stellung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens bei Angelegenheiten der 
evangelischen Kirche. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Zweifel zu beseitigen, welche in Absicht auf die Stellung des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens bei Angelegenheiten der evangelischen Landeskrche bestehen, 
verordnen und verfügen Wir nach Maßgabe des Uns überlieferten landesherrlichen 
Kirchenregiments und im Hinblick auf den §. 75 der Verfassungsurkunde nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Raths wie folgi: 
§. 1. 
Unserem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist neben der ihm obliegenden 
Wahrung der Staats-Hoheits-Rechte in Beziehung auf die evangelische Landeskirche 
zugleich die Vermittlung Unserer Entschließungen auf die Anträge Unseres evange- 
lischen Consistoriums und Synodus aufgetragen, wobei das Ministerium diese Anträge 
Uns stets in Urschrift vorlegen wird. 
Zugleich führt dasselbe in Unserem Namen die Dienstaufsicht über jene Behörden. 
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