Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 5. 
Gegenstände, welche für die Sammlung aus diesem oder jenem Grunde nicht als 
Eigenthum erworben werden können, werden zum Behufe der stattfindenden öffent- 
lichen Ausstellung auf kürzere oder längere Zeit auch als Depositum bei der 
Sammlung angenommen. 
S. 6. 
Dem öffentlichen Zutritte wird die neue Staatssammlung vaterländischer 
Kunst= und Alterthums-Denkmale in möglichst freigebiger Weise geöffnet. 
Das Nähere hierüber wird besonders bestimmt und bekannt gemacht. 
S. 7. 
Die Verwaltung der Sammlung, mit der Befugniß, dieselbe in allen Be- 
ziehungen nach Außen, sowohl den Behörden als dem Publikum gegenüber, zu vertreten, 
wird von dem jeweiligen Konservator der vaterländischen Kunst- 
und Alterthums-Denkmale besorgt, welchem hiefür ein besonderer Inspektor 
und das erforderliche Dienstpersonal beigegeben ist. 
Das Nähere über die Obliegenheiten des Konservators als Sammlungsvorstands, 
sowie des ihm untergeordneten Inspektors und des Dienstpersonals wird durch besondere 
Dienstinstruktionen bestimmt. 
8. 8. 
In Führung der Verwaltung der Sammlung hat der Konservator theils selbst 
zu verfügen, theils höhere Entscheidung einzuholen, und zu diesem Zwecke Bericht und 
Antrag an das vorgesetzte Ministerium zu erstatten. 
Letzteres ist der Fall bei allen die Sammlung betreffenden wichtigeren Fragen, 
worüber die dem Konservator ertheilte Instruktion die näheren Bestimmungen enthält. 
8. 9. 
Was insbesondere die Anschaffungen für die Sammlung betrifft, so hat, 
wenn dieselben von einigem Belang sind, der Konservator zwei vom Ministerium 
für diesen Zweck bestimmte Sachverständige mit der Wirkung beizu- 
ziehen, daß im Falle einer abweichenden Ansicht beider oder auch nur eines derselben
	        
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