Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Ministerialkassen mit der Staatshauptkasse und mit den Spezialkassen ertheilt worden, 
welche im Laufe der Zeit in der einen und anderen Beziehung Aenderungen erfahren 
haben. 
Mit Rücksicht auf diese Aenderungen und da es im Interesse der Geschäftsverein- 
fachung wünschenswerth erscheint, ohne an der Organisation der Ministerialkassen selbst 
etwas zu ändern, weitere Modifikationen bezüglich der formellen Geschäftsbehandlung 
dieser Kassen eintreten zu lassen, wird hiemit verfügt: 
1) In der Regel weisen die Ministerien die auf ihren Etat zu verrechnenden Aus- 
gaben bei der Ministerialkasse zur Zahlung an, jedoch ist unter der Verantwortlichkeit 
des betreffenden Departementschefs einzelnen Central= und Mittelstellen die Befugniß 
eingeräumt, gewisse Ausgaben, z. B. die allgemeinen Polizeikosten, den Postporto-Aufwand 
der Kreisregierungen und der Oberämter, sowie die Gefangenen-Transportkosten, auf 
die Kameralämter zur Zahlung und Aufrechnung gegen die betreffende Ministerialkasse 
anzuweisen. 
Auch haben die betreffenden Central= und Mittelstellen die Befugniß, die Ausgaben 
auf die unter ihrer Verwaltung stehenden besonderen Kassen, z. B. die Kassen der ge- 
richtlichen und polizeilichen Beschäftigungsanstalten, die Landgestütskassen, die Kassen 
der Staats-Irrenanstalten, der Waisenhäuser, der Seminarien und Convikte, die Kataster- 
kasse 2c., insoweit als die im Etat für die betreffenden Institute vorgesehenen Mittel 
ausreichen, zur Zahlung anzuweisen. 
Diese besonderen Kassen erheben die zur Deckung ihrer Ausgaben erforderlichen 
Baarzuschüsse nach Bedarf unmittelbar, d. h. ohne Anweisung ihrer vorgesetzten Ver- 
waltungsstelle, von der Staatshauptkasse, welch' letztere die verabfolgten Baarzuschüsse 
der Ministerialkasse aufrechnet. 
2) Die Ministerialkassen leisten die auf sie angewiesenen Ausgaben, nachdem der 
Betrag der Anweisung in der Ministerialkassen-Rechnung unter der entsprechenden Rubrik 
im Soll vorgetragen ist, 
a) entweder unmittelbar, oder 
b) weisen sie dieselben auf ein Kameralamt ohne Vermittlung der Staatshaupt- 
kasse, oder « 
o)ausnahmsweiseauchbeiderStaatshauptkassezurZahlungan,wiez.B.die
	        
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