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Ministerialkassen mit der Staatshauptkasse und mit den Spezialkassen ertheilt worden,
welche im Laufe der Zeit in der einen und anderen Beziehung Aenderungen erfahren
haben.
Mit Rücksicht auf diese Aenderungen und da es im Interesse der Geschäftsverein-
fachung wünschenswerth erscheint, ohne an der Organisation der Ministerialkassen selbst
etwas zu ändern, weitere Modifikationen bezüglich der formellen Geschäftsbehandlung
dieser Kassen eintreten zu lassen, wird hiemit verfügt:
1) In der Regel weisen die Ministerien die auf ihren Etat zu verrechnenden Aus-
gaben bei der Ministerialkasse zur Zahlung an, jedoch ist unter der Verantwortlichkeit
des betreffenden Departementschefs einzelnen Central= und Mittelstellen die Befugniß
eingeräumt, gewisse Ausgaben, z. B. die allgemeinen Polizeikosten, den Postporto-Aufwand
der Kreisregierungen und der Oberämter, sowie die Gefangenen-Transportkosten, auf
die Kameralämter zur Zahlung und Aufrechnung gegen die betreffende Ministerialkasse
anzuweisen.
Auch haben die betreffenden Central= und Mittelstellen die Befugniß, die Ausgaben
auf die unter ihrer Verwaltung stehenden besonderen Kassen, z. B. die Kassen der ge-
richtlichen und polizeilichen Beschäftigungsanstalten, die Landgestütskassen, die Kassen
der Staats-Irrenanstalten, der Waisenhäuser, der Seminarien und Convikte, die Kataster-
kasse 2c., insoweit als die im Etat für die betreffenden Institute vorgesehenen Mittel
ausreichen, zur Zahlung anzuweisen.
Diese besonderen Kassen erheben die zur Deckung ihrer Ausgaben erforderlichen
Baarzuschüsse nach Bedarf unmittelbar, d. h. ohne Anweisung ihrer vorgesetzten Ver-
waltungsstelle, von der Staatshauptkasse, welch' letztere die verabfolgten Baarzuschüsse
der Ministerialkasse aufrechnet.
2) Die Ministerialkassen leisten die auf sie angewiesenen Ausgaben, nachdem der
Betrag der Anweisung in der Ministerialkassen-Rechnung unter der entsprechenden Rubrik
im Soll vorgetragen ist,
a) entweder unmittelbar, oder
b) weisen sie dieselben auf ein Kameralamt ohne Vermittlung der Staatshaupt-
kasse, oder «
o)ausnahmsweiseauchbeiderStaatshauptkassezurZahlungan,wiez.B.die