Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

39 
2) Vor der Zulassung des Eintritts nach Württemberg muß der amtliche Nachweis 
beigebracht werden, daß der betreffende Nachbarstaat den Eingang des Transportes 
über seine Grenze nicht beanstandet. 
3) Die Transporte müssen auf denselben Wagen, auf welchen sie an der Eingangs- 
station eingetroffen sind, die Grenze an der Ausgangsstation überschreiten. 
4) Müssen die Transporte die Wagen an der Zollgrenze (Ausgangsstation) verlassen, 
um in das Ausland gebracht zu werden, so sind an der Ausgangsstation von der 
Ortspolizeibehörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Maßregeln zu ergreifen. 
5) Die nach Württemberg zurückgehenden Transportwagen müssen an der Grenze 
desinficirt werden, wenn nicht die bereits geschehene Desinfection nachgewiesen 
wird. Zu Viehtransporten dürfen diese Wagen während ihrer Rückreise durch 
Württemberg nicht benüzt werden. 
§. 8. 
Für den Transport der in §. 6, lit. b. bezeichneten Rohstoffe gelten folgende Be- 
stimmungen: 
A. Bezüglich der Einfuhr: 
1) Der Transport darf nur auf Eisenbahnen oder Wasserstraßen stattfinden. 
2) Bei den Transporten müssen die bestimmten Eintrittsorte und die Vorschriften 
in §. 3, Ziffer 2 und 3 eingehalten werden. 
An diesen Eintrittsorten ist der vorschriftmäßige Zustand der Rohstoffe zu con- 
troliren und wenn derselbe nicht besteht oder auch nur bei einzelnen Stücken man- 
gelhaft befunden wird, sofort die ganze Fracht zurückzuweisen. 
Wenigstens zwölf Stunden vor der Ankunft muß von dem Betheiligten Anzeige 
an die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes gemacht werden, welche gegen 
die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit geeignete Anordnungen zu treffen hat. 
Vom Eintritts= bis zum Bestimmungsorte dürfen keine Ausladungen stattfinden, 
Umladungen aber nur dann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn 
oder Wasserstraße unvermeidlich sind. 
Bei einer nothwendigen Umladung und bei der Wegbringung von der Auslade- 
station darf Rindviehgespann nicht benüzt werden und sind die etwa ortspolizei- 
lich getroffenen Sicherungs-Maßregeln zu beobachten. 
3 
4 
— 
5 
6 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.