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7) Die zu solchen Transporten benüzten Wagen müssen sofort nach der Abladung
unter ortspolizeilicher Aufsicht sorgfältig gereinigt und dürfen auf der Rückreise
durch Württemberg zu Viehtransporten nicht benüzt werden.
B. Bezüglich der Durchfuhr:
Auch bei der Durchfuhr finden die vorstehend unter lit A., Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6
getroffenen Bestimmungen Anwendung.
Außerdem muß vor der Zulassung des Eintritts nach Württemberg von dem
Betheiligten der amtliche Nachweis beigebracht werden, daß der betreffende Nach-
barstaat den Eingang des Transports über seine Grenze nicht beanstandet.
Die nach Württemberg zurückgehenden Transportwagen dürfen zu Viehtransporten
nicht benüzt werden.
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8. 9.
Werden Transporte angehalten, welche die bestimmten Eintrittsorte umgangen
haben, so ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:
1) Thiere, welche vom Zollvereinsauslande kommen, dann auch aus Zollvereins-
ländern eingehende Thiere, welche nicht sofort ohne Gefahr der Verschleppung der
Krankheit in das betreffende Zollvereinsland zurückgebracht werden können, sind
nach Beschluß der einschlägigen Bezirkspolizei-Behörde unter thierärztlicher Auf-
sicht zu tödten, wenn aber die Zurückbringung in das Zollvereinsland ohne Ge-
fahr geschehen kann, sogleich dahin zurückzubringen.
Ob die getödteten Thiere verwerthet werden dürfen, oder mit Haut und Haar
zu vergraben sind, hat die Bezirkspolizeibehörde nach erholtem thierärztlichen
Gutachten zu bestimmen.
2) Transporte von thierischen Rohstoffen, sowie im Falle des §. 4 von den dort
bezeichneten anderen Gegenständen aus Zollvereinsländern sind sofort in dieselben
zurückzuweisen; wenn aber die Zurückbringung nicht gefahrlos geschehen kann,
dann, wenn solche Transporte vom Zollvereins-Auslande kommen, sind abige
Stoffe und Gegenstände nach Beschluß der betreffenden Bezirkspolizei-Behörde
unter thierärztlicher Aufsicht durch Reinigung oder Desinfection unschädlich zu
machen, insoferne nicht zur Verhütung der Einschleppung der Seuche die sofortige
Vernichtung für nothwendig erachtet wird.