Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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II. Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
8. 10. 
Wer an einem ihm zugehörigen, oder seiner Hut oder Aufsicht anvertrauten Thiere 
Keunzeichen der Rinderpest wahrnimmt, hat das Thier von Orten, wo Gefahr der An- 
steckung fremder Thiere besteht, ferne zu halten und der Ortspolizeibehörde innerhalb 
kürzester Zeit Anzeige zu machen, oder einen inländischen geprüften Thierarzt beizu- 
ziehen. 
Bezüglich der Verpflichtung des thierärztlichen Personals zur Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde bkeibt die Vorschrift des §. 4 zweiter Absatz der Ministerial-Verfügung 
vom 14. Oktober 1830 und Art. 42 des Polizeistraf-Gesetzes in Kraft. 
S. 11. 
Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie von einem Falle der Rinderpest oder von 
eiwem verdächtigen Erkrankungs= oder Trdesfalle Kenntniß erlangt, sogleich die Anzeige 
hievon an die Bezirkspolizeibehörde zu erstatten und vorlänfig 
1) die Sperre des betreffenden Stalles oder Standortes zu verfügen; 
2) den Weidetrieb einzustellen; 
3) das Wegbringen von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus dem Orte zu ver- 
bieten. 
Zugleich sind die Gemeindeglieder auf die große Gefährlichkeit der Senche aufmerk- 
sam zu machen und zur Vermeidung alles dessen, was die Krankheit verschleppen könnte, 
eindringlich zu ermahnen. 
8. 12. 
Wird ein Erkrankungs= oder Todesfall angezeigt, welcher den Verdacht der Rinder= 
pest erweckt, so hat die Bezirkspolizeibehörde unter Zuziehung des Thierarztes sofort 
den Fall zu untersuchen und zu diesem Behufe, wenn es für nothwendig erachtet wird, 
die Zerlegung eines gefallenen oder die Tödtung eines der Krankheit verdächtigen Thieres 
anzuordnen. 
Wird durch diese Untersuchung der Verdacht nicht völlig gehoben, fo ist 
1) dus gefallene oder getödtete Thier unter thierärztlicher Aufsicht vollständig (mit 
Haut und Haar) zu vergraben und 
2) der gesammte Viehstand des Ortes an Rindvieh, Schafen und Ziegen thierärzt- 
lich zu besichtigen und aufzunehmen.
	        
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