Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Rathe zu unterstützen, sowie bei allen die bildenden Künste betreffenden allgemeinen Fra- 
gen das Ministerium mit Gutachten und Vorschlägen zu versehen. 
Die Commission besteht, unter dem regelmäßigen Vorsitze des Vorstands der bis- 
herigen Kunstschuledirektion, aus sämmtlichen Mitgliedern des Lehrerkonvents der Kunst- 
schule, aus den Inspektoren der Staatskunstsammlungen, ferner aus drei von der würt- 
tembergischen Kunstgenossenschaft je auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Vertretern 
und endlich aus solchen weiteren Mitgliedern, welche etwa durch besondere Verfügung 
in diesen Rath berufen werden. 
Uebrigens behält sich der Minister des Kirchen= und Schulwesens vor, in den ihm 
geeignet scheinenden Fällen bei den Berathungen der Kommission den Vorsitz selbst zu 
übernehmen, welchenfalls der sonst regelmäßig Vorsitzende die Stelle des ersten Votanten 
in der Kommission einnimmt. 
V. In Folge vorstehender Aenderungen tritt die bisherige Kunstschuledirektion, 
sowie das seit dem Jahr 1839 derselben zur Berathung bei Gemäldeanschaffungen für 
die Staatsgallerie beigegebene Komite von Künstlern und Kunstfreunden außer Wirk- 
samkeit. 
VI. Gegenwärtige Verfügung tritt sogleich mit der Verkündigung derselben in Kraft. 
Zu Einsetzung der neugebildeten Kommission wird unverweilt die erforderliche Ein- 
leitung getroffen und sodann das Nähere hierüber besonders bekannt gemacht werden. 
Stuttgart, den 16. Mai 1867. 
Golther. 
Beilage A. 
Neue organische Hestimmungen für die Kunstschule. 
8. 1. 
Die Kunstschule, welcher der Charakter einer akademischen Lehranstalt zukommt, 
hat den Zweck, Künstler in den Fächern der Bildhauerkunst und der Malerei 
auszubilden. 
Auch ist an der Anstalt die Einrichtung getroffen, um die Kupferstecherkunst 
erlernen zu können. 
Außerdem finden sowohl Angehörige der Kunstgewerbe, als auch Solche, welche
	        
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