Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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sich zu Lehrern des höheren Zeichenunterrichts bestimmen wollen, an der 
Kunstschule Gelegenheit zur Ausbildung in den Fächern ihres Berufes. 
8. 2. 
Der Unterricht an der Kunstschule ist theils ein vorbereitender, theils ein 
spezieller Fachunterricht, nach welch' letzterem die Anstalt sich gliedert in 
1) eine Bildhauerschule, 
2) eine Malerschule mit den Abtheilungen für 
a) Landschaftsmalerei, 
b) Genremalerei, 
c) Historienmalerei, 
3) eine Kupferstecherschule. 
§. 3. 
Der vorbereitende Unterricht hat zum Gegenstand das Zeichnen. 
Derselbe begreift 
a) eine Elementarklasse, in welcher die Anfangsgründe des Zeichnens, des figür- 
lichen wie des ornamentalen, an hiezu geeigneten Vorlegeblättern gelehrt werden, 
b) die Antiken — und die Aktklasse, in welchen nach dem Runden gezeichnet 
wird, und zwar wird 
an) in der Antikenklasse das Zeichnen nach dem Runden an antiken Büsten 
und einzelnen Körpertheilen, weiterhin an ganzen Figuren und Gruppen gelehrt, 
während 
bb) in der Aktklasse gemeinschaftliche Uebungen im Zeichnen und Modelliren 
nach dem lebenden Modell stattfinden. 
Neben dem figürlichen Zeichnen besteht ein Unterricht im landschaftlichen 
Zeichnen, im Winter nach landschaftlichen Vorlegeblättern, im Sommer nach der Natur. 
8. 4. 
In der Bildhauerschule wird sodann in allen Theilen der Modellir= und der 
Bildhauerkunst unterrichtet und namentlich auch zum Entwerfen und Ausführen eigener 
plastischer Arbeiten Anleitung gegeben. 
S. 5. 
In der Malerschule, und zwar sowohl bei der landschaftlichen Abtheilung, als bei 
den Abtheilungen für figürliche Malerei (Genre, Historie) sind hinwiederum zu unterscheiden
	        
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