Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Gegenstände aus den verschiedenen Abtheilungen der Staatskunstsammlung (der Ge— 
mäldegallerie, der plastischen Sammlung, der Kupferstichsammlung). 
Es werden aber auch von den Lehrern mit den Zöglingen Exkursionen vorge- 
nommen, theils zu Aufnahmen nach der Natur, theils zu Besichtigung von auswärtigen 
Kunstwerken. 
8. 10. 
Für Ertheilung des Unterrichts an der Kunstschule ist eine entsprechende Anzahl 
von Hauptlehrern — Professoren — angestellt, neben welchen einige weitere 
Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer 2c. (vergl. Gesetz vom 6. Juli 1842, Art. 
1 und 2) wirken. 
Dermalen befinden sich an der Kunstschule 
1 Hauptlehrer der Bildhauerkunst, 
3 , „ Malerei, 
1 Lehrer der Kupferstecherkunst, 
1 „ „ Kunstgeschichte, 
„ spezieller kunstwissenschaftlicher Fächer, 
„ der Perspektive und Schattenlehre, 
„ der Anatomie. 
— —— 
§. 11. 
Das Schuljahr beginnt je im Herbste eines Jahrs und ist in zjwei Semester 
abgetheilt. 
§. 12. 
Die Aufnahme von Schülern in die Kunstschule findet je zum Beginn eines 
Semesters, also im Herbst und im Frühjahr statt. 
In der Zwischenzeit wird eine Aufnahme nur aus besondern Gründen vorgenommen. 
S. 13. 
Außer den Schülern können, nach Maßgabe der Raumverhältnisse, auch Hospi- 
tanten behufs der Theilnahme am Unterricht der Kunstschule zugelassen werden. 
8. 14. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als Schüler wie zur Zulassung als Hospitant 
geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei dem Direktor der Kunstschule.
	        
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