Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 15. 
Wer die Aufnahme als Schüler nachsucht, hat sich, neben dem Nachweise der elter- 
lichen oder vormundschaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt, über eine hin- 
reichend genossene Schulbildung, über sittlich gute Aufführung, sowie über den Besitz 
der erforderlichen speziellen Vorbildung auszuweisen und zu diesem Behufe die nöthigen 
Zeugnisse wie auch geeignete Probearbeiten vorzulegen. 
Der Besitz der erforderlichen speziellen Vorbildung wird, wenn es sich um den Ein- 
tritt in eine der Abtheilungen des vorbereitenden Unterrichts (§. 3) handelt, von dem Di- 
rektor der Anstalt, bei Solchen, welche sogleich in eine der Fachschulen (§. 4—0) einzu- 
treten wünschen, von dem Direktor nach Rücksprache mit dem betreffenden Lehrer der 
Anstalt konstatirt. 
8. 16. 
Die Aufnahme als Schüler, beziehungsweise die Zulassung als Hospi— 
tant wird von dem Direktor der Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerkonvent. 
8. 17. 
Die in die Kunstschule aufgenommenen Schüler werden am Beginn des Semesters, 
unter Zustellung eines Exemplars der Schulgesetze, auf letztere durch den Direktor 
im Beisein sämmtlicher Lehrer der Anstalt verpflichtet. 
8. 18. 
Bei der Aufnahme ist von jedem Schüler ein Eintrittsgeld zu entrichten, deß- 
gleichen bei etwaiger Wiederaufnahme nach stattgehabtem Austritte, wenn jene nicht mehr 
in demselben, sondern erst im folgenden oder in einem späteren Semester stattfindet. 
8. 19. 
Für den Genuß des Unterrichts an der Kunstschule haben sämmtliche Schüler der- 
selben ein angemessenes Unterrichtsgeld zu bezahlen, welches je beim Beginn eines 
Semesters auf dasselbe vorauszubezahlen ist. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet nicht statt. 
§. 20. 
Solchen inländischen Schülern, welche sich durch gemeinderäthliches Zeugniß als 
mittellos ausweisen, kann, wenn sie über Talent, Fleiß und sittliches Verhalten ein
	        
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