Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 3. 
Drucksachen. 
1) Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung (Frankirung) und der 
vorschriftmäßigen Beschaffenheit im inländischen Verkehr ohne Unterschied der Entfer- 
nung der gleichmäßige Satz von 1 kr. bis zum Gewicht von 2½ Loth (40 Gramme) 
einschließlich und ferner für je 2 ½/ Loth erhoben. 
Hienach beträgt das Porto für Drucksachen 
bis 2½ Loth einschließlich — Lkr. 
über 2½ bis 5 Loth „ —:- 2 kr. 
„ 5 7 7½ 7 „ —:. Zkr. 
„ 7½ „ 10 „ „ —: Atr. 
„ 10 „ 12 ½ 7 7 —:. 5 kr. 
„ 12 1½ 7, 15 7, 7 —:. 6 kr 
Als Porto für Drucksachen, welche innerhalb des Aufgabepostorts zu bestellen sind, 
und für Sendungen zwischen Postorten, welche weniger als 2 Meilen von einander 
entfernt liegen, werden als Maximum 2 kr. berechnet. 
Drucksachen werden bei der Briefpost nur bis zum Gewicht von ½/ Pfund ein- 
schließlich angenommen. 
2) Gegen die für Drucksachen festgesetzte Taxe können befördert werden: alle ge- 
druckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege 
hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit 
der Briefpost geeignete Gegenstände. 
Ausgenommen hievon sind die durch die Kopirmaschine, d. h. durch den unmittel- 
baren Abdruck einer Niederschrift auf Papier, oder mittelst Durchdrucks (wobei mit 
einem Griffel unter Anwendung von farbehaltigem Kopirpapier gleichzeitig zwei Exem- 
plare eines Schriftstücks gefertigt werden) hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen können auch aus gebundenen oder brochirten Büchern und aus 
offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourants, Familienanzeigen u. dergl. enthaltend) 
bestehen. Solche Karten müssen aber aus einem festen Papier angefertigt sein und die 
Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maße eines Postanweisungs-Formulars 
oder eines gewöhnlichen Briefcouverts abweichen. .
	        
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